Seniorenwegweiser der Stadt Helmstedt

Hilfen bei Pflegebedürftigkeit 17 Pflegegrade und Leistungen In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, wenn sich der Pflegegrad erhöht, steigt deswegen nicht der Eigenanteil. Alle Leistungen im Überblick Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung erfolgte eine fünfprozentige Erhöhung der ambulanten Pflegesachleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 zum 1. Januar 2022. Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege Am 1. Januar 2022 wurde eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. So erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von fünf Prozent. Pflegebedürftige, die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, werden einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent bekommen (siehe Tabelle). Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden angerechnet. Pflegebedürftige mit Entlastung durch vollstationärer Pflege Reform in Prozent ab dem 1. Monat 5 mit mehr als 12 Monaten 25 mit mehr als 24 Monaten 45 mit mehr als 36 Monaten 70 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegrade Entlastungsbetrag Pflegegeld Pflegesachleistung Kurzzeitpflege Vollstationäre (zweckgebunden) ab 01.01.2022 (pro Jahr) Pflege Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 125 Euro 316 Euro 724 Euro 1.774 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 125 Euro 545 Euro 1.363 Euro 1.774 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 125 Euro 728 Euro 1.693 Euro 1.774 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 125 Euro 901 Euro 2.095 Euro 1.774 Euro 2.005 Euro Angaben ohne Gewähr © M.Dörr & M.Frommherz · adobestock.com

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