Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

29 2. Gesetzliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche Wenn es zu Hause alleine nicht mehr geht Wohnen im Alter Gesundheit Gemeinsames Handeln Begegnung, Bildung Kultur, Sport & Freizeit Notfall- Telefonnummern Den letzten Weg in Würde gehen Beratung und Information Verwendung von Hilfsmitteln. Im Mittelpunkt steht dabei die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person. Diese Empfehlungen gelten gleichzeitig als Beantragung bei der Pflegekasse. Leistung zur sozialen Sicherung der pflegenden Angehörigen Zur sozialen Absicherung von pflegenden Angehörigen werden von den Pflegekassen Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt, wenn die Pflegeperson neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist und die Pflege des Angehörigen die Dauer von zehn Stunden pro Woche (regelmäßig verteilt auf mindestens zwei Tage /Woche) überschreitet. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Sinn und Zweck dieses Zuschlages ist, dass die zusätzlichen Aufwendungen einer Wohngruppe finanziert werden können, wenn diese gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die die allgemeinen organisatorischen, verwaltenden oder betreuenden Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Dieser Wohngruppenzuschlag wird bei Vorliegen der Voraussetzungen pauschal gezahlt und beträgt monatlich 214 Euro. Die Gründung einer Wohngruppe wird mit einer Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro je Pflegebedürftigem, maximal 10.000 Euro je Wohngemeinschaft gefördert. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Der Zuschuss der Pflegekassen für solche Maßnahmen beträgt bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, so ist der Zuschuss je Maßnahme auf 16.000 Euro begrenzt. Der Anspruch besteht für die Pflegegrade 1 – 5. Erweiterte Wahlmöglichkeiten bei Pflegeleistungen Pflegebedürftige können neben den heutigen Leistungskomplexen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch bestimmte Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen und diese niederschwelligen Angebote mit Pflegesachleistungen kombinieren. Mit Ihrem Pflegedienst und Ihrer Pflegekasse können Sie absprechen, welche Leistungen für Sie in Frage kommen. Der in allen Pflegegraden vorgesehene Entlastungsbetrag von 125 Euro kann dafür eingesetzt werden. © rilueda - stock.adobe.com

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