Seniorenwegweiser der Stadt Herne

1. Beratung und Information 14 1. Beratung und Information Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden. Notariate, Ärzt*innen oder die zuständige Betreuungsbehörde bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung: 1.17.1 Vorsorgevollmacht Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die von Ihnen ausgewählte Person wird aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter. Dabei muss sich eine solche Vorsorgevollmacht nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass für die Bereiche, für die eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss. Hierzu müssen Sie folgendes wissen: Es gibt im Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber Kindern bzw. umgekehrt. Dies bedeutet, dass im Regelfall kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die in der Lage ist, Sie zu vertreten. Dies ist das sogenannte Betreuungsverfahren. 1.17.2 Betreuungsverfügung Soll nicht bereits vorzeitig einer konkreten Person eine Vollmacht erteilt werden, sondern soll lediglich das Handeln dritter Personen von staatlichen Stellen überwacht werden, so kann es sinnvoll sein, nur eine sogenannte Betreuungsverfügung zu erklären. In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr äußern können. Diese Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Zweckmäßigerweise sollte die Betreuungsverfügung schriftlich verfasst werden. Sie können in der Betreuungsverfügung beispielsweise festlegen, wer Ihr Betreuer werden soll, aber auch, wer keinesfalls Betreuer werden soll. Ferner können Sie in der Betreuungsverfügung zum Beispiel festlegen, welche Ihrer Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer zu respektieren sind. Hierbei kann es sich um die Frage handeln, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten. Auch ein bestimmtes Senioren- oder Pflegeheim, in dem Sie leben möchten, kann in einer Betreuungsverfügung angegeben werden. 1.17.3 Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Sie können die Patientenverfügung auch um Bitten oder bloße Richtlinien für eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie für die behandelnden Ärzt*innen und das Behandlungsteam ergänzen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung zu schildern. Auf diese Weise können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind. Es wird empfohlen ärztliche und notarielle Beratung in Anspruch nehmen. Bitte bedenken Sie, dass diese Beratung mit Gebühren belegt seien kann. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beratung über die ggfs. anfallenden Gebühren. Nähere Auskünfte über die genannten Vollmachten und Verfügungen erhalten Sie auch beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie – Abteilung Betreuungsstelle für Erwachsene – der Stadt Herne. Stadt Herne – Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Betreuungsstelle für Erwachsene Rathausstraße 6, 44649 Herne Telefon: 02323 16-4671, 4691, 3757 E-Mail: betreuungsstelle@herne.de

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