Seniorenwegweiser der Stadt Herne

2. Gesetzliche Ansprüche 15 2. Gesetzliche Ansprüche 2.1 Hilfen für Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig sind die Landschaftsverbände (für Herne: Landschaftsverband Westfalen-Lippe). a) Blindengeld Definitionen Blindheit/Sehbehinderung Hier die Definitionen nach deutschem Recht: Ein Mensch ist sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 30 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 30 Prozent) Ein Mensch ist hochgradig sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 5 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 5 Prozent) Ein Mensch ist blind, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 2 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 2 Prozent) Blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) erhalten unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten seit dem 01. Juli 2020 in NRW ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 765,43 Euro, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von 383,37 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro. Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. © africa-studio.com/AdobeStock

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=