Seniorenwegweiser der Stadt Herne

2. Gesetzliche Ansprüche 17 2. Gesetzliche Ansprüche Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: Bei Pflegegrad 2: 569,27 Euro Bei den Pflegegraden 3 bis 5: 581,86 Euro Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld im Regelfall um die Hälfte gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. b) Blindenhilfe Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (z. B. selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt), haben viele Blinde einen Anspruch auf Blindenhilfe. c) Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, deren Sehvermögen aber für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, vor allem für einen angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung. d) Leistungen für Gehörlose Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörgeminderten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Spracherwerbes und der Sprachverständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt. Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 Prozent Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen. Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadt-/Kreisverwaltung erfolgt oder beantragt ist, anhand der dort vorliegenden Unterlagen zur Hörstörung. Gehörlose Menschen erhalten eine monatliche Geldleistung von 77 Euro nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges und der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen sind. Grundsätzlich gilt für alle Hilfen: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung ab dem 1. des Antragsmonats gewährt. Alle angesprochenen Leistungen werden auf Antrag gewährt. Zuständig für Herne ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Antragsformulare sind bei allen Sozialämtern erhältlich oder können auch direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen angefordert werden. Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei der: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. Verwaltungsangelegenheiten Inklusionsbüro, Altenhilfe und Schwerbehindertenangelegenheiten Wanner Einkaufszentrum (WEZ), Hauptstraße 241 (Eingang C, 3. OG), 4649 Herne Frau Bärbel Schulte, Zimmer 380 Telefon: 02323 16-3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de Kerstin Vogel, Zimmer 381 Telefon: 02323 16-3592 E-Mail: kerstin.vogel@herne.de Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Fachbereich Soziales Warendorfer Straße 26 – 28, 48145 Münster Telefon: 0251 591-0 Internet: www.lwl.org.de

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