Seniorenwegweiser der Stadt Herne

2. Gesetzliche Ansprüche 2. Gesetzliche Ansprüche 20 Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“, der den Eigenanteil an den Pflegekosten und der Ausbildungsumlage mindert. Für Heimbewohner*innen mit Pflegegrad 2 – 5 beträgt der Leistungszuschlag • 5 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres • 25 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate, • 45 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und • 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben. Die verbleibenden Pflegekosten sowie die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten sind von den Bewohner*innen aus eigenen Mitteln zu tragen; ist dies nicht möglich, kann ergänzend Sozialhilfe und/oder Pflegewohngeld im Fachbereich Soziales beantragt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung haben Vorrang vor den Leistungen des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers. Weitere Neuerungen, die mit den Pflegestärkungsgesetzen in das SGB XI eingefügt wurden, sind: Pflegeberatung und Entscheidung über Anträge Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung durch eine*n Pflegeberater*in bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten. Die Pflegekassen müssen im Pflegefall eine Pflegeberatung zur Verfügung stellen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann diese Beratung auch im häuslichen Umfeld erfolgen. Wenn Sie eine Pflegeberatung wünschen, setzen Sie sich bitte mit einem Ansprechpartner*in Ihrer Pflegeversicherung in Verbindung. Begutachtung Im Rahmen der Begutachtung geht es nicht nur um die Feststellung eines Pflegegrades. Die Gutachter*innen geben auch Empfehlungen zu Maßnahmen der Rehabilitation, zur Wohnumfeldverbesserung und zur Verwendung von Hilfsmitteln. Im Mittelpunkt steht dabei die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person. Diese Empfehlungen gelten gleichzeitig als Beantragung bei der Pflegekasse. (§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) Leistung zur sozialen Sicherung der pflegenden Angehörigen Zur sozialen Absicherung von pflegenden Angehörigen werden von den Pflegekassen Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger abgeführt, wenn die Pflegeperson neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist und die Pflege des Angehörigen die Dauer von 10 Stunden pro Woche (regelmäßig verteilt auf mindestens 2 Tage/Woche) überschreitet. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich. Sinn und Zweck dieses Zuschlages ist, dass die zusätzlichen Aufwendungen einer Wohngruppe finanziert werden können, wenn diese gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die die allgemeinen organisatorischen, verwaltenden oder betreuenden Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Die Gründung einer Wohngruppe wird mit einer Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro je Pflegebedürftigem, maximal 10.000 Euro je Wohngemeinschaft gefördert. Eva-von-Tiele-Winckler-Haus Alten- und Pflegeheim Leben und Wohnen mitten in Herne Düngelstraße 30 · 44623 Herne Tel. 02323 . 9472-0 Ludwig-Steil-Haus Alten- und Pflegeheim Leben in Sicherheit und Würde Hirtenstraße 5 – 7 · 44652 Herne Tel. 02325 . 9014-0 www.johanneswerk.de

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