Seniorenwegweiser der Stadt Herne

2. Gesetzliche Ansprüche 2. Gesetzliche Ansprüche 23 Die beiden Sozialhilfe-Systeme Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt unterscheiden sich durch die Lebenssituation der jeweiligen leistungsberechtigten Personen. • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Sie bei Hilfebedürftigkeit, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Neben diesem Personenkreis haben Menschen mit Behinderung, die sich im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Behinderte befinden, Anspruch auf Grundsicherung. • Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Sie bei Hilfebedürftigkeit, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind, weil Sie befristet voll erwerbsgemindert sind. Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, gehören Sie ebenfalls zu dem Personenkreis, der bei Bedürftigkeit Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Prüfung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, erfolgt durch den zuständigen Rententräger. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung In der Grundsicherung können nur Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen Leistungsanspruch haben. Die Leistungen werden dem Grunde nach in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Hilfe zum Lebensunterhalt), sind aber – im Unterschied zu diesen – zu beantragen. Leistungen der Grundsicherung werden in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Einkommen (z. B. Rentenbezüge) oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden, wie in der Sozialhilfe auch, angerechnet. Gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro wird kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen (§ 43 SGB XII). Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes am 01. Januar 2020 auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Grundsicherung wird nach Regelsätzen bemessen, die grundsätzlich jährlich neu festgesetzt werden. Die pauschalierten Regelsätze sollen die Kosten des Lebensunterhalts, hierzu zählen insbesondere Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Energiekosten (Strom), Telefongebühren, Renovierungskosten, Beschaffung von Möbeln und Elektrogeräten sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, decken. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird grundsätzlich als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und ggf. Vermögen (Elftes Kapitel SGB XII) angerechnet. Der Bedarf an Grundsicherung setzt sich wie folgt zusammen: • Regelbedarfe, Regelsätze (Stand 01. Januar 2022) Alleinstehende, Alleinerziehende oder nicht erwerbsfähige bzw. behinderte Erwachsene erhalten einen Regelsatz von 449,00 Euro. Bei Paaren beträgt der Regelsatz je Partner 404,00 Euro. • Unterkunft und Heizkosten Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt, werden diese jedoch als „unangemessen hoch“ betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (§ 35 SGB XII). • Mehrbedarfe Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ nachweisen, erhalten einen Mehrbedarfszuschlag. Weiterhin werden Mehrbedarfe für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung gewährt. (§ 30 SGB XII). • Einmalige Leistungen Einmalige Leistungen sind z. B. die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen. (§ 31 SGB XII). • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung oder Alterssicherung Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge übernommen werden (§§ 32 und 33 SGB XII). Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten bleibt ein Betrag von 30 Prozent des aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens unberücksichtigt, maximal jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Hiervon abweichend wird bei Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen vom Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abgesetzt (§ 82 Abs. 3 SGB XII). Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei. Bezüge für ehrenamtliche und vergleichbare Tätigkeiten werden bis zu einem Betrag i. H. von 200 Euro nicht als Einkommen angerechnet (§ 82 Abs. 3 SGB XII).

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