Seniorenwegweiser der Stadt Herne

2. Gesetzliche Ansprüche 2. Gesetzliche Ansprüche 24 Hilfe zum Lebensunterhalt Auch die Hilfe zum Lebensunterhalt wird grundsätzlich als Geldleistung erbracht. Zunächst wird wie bei der Grundsicherung der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und ggf. Vermögen (Elftes Kapitel SGB XII) angerechnet. Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch an Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich wie folgt zusammen: • Regelbedarfe, Regelsätze (Stand 01. Januar 2022) Alleinstehende, Alleinerziehende oder nicht erwerbsfähige bzw. behinderte Erwachsene erhalten wie in der Grundsicherung einen Regelsatz von 449,00 Euro. Bei Paaren beträgt der Regelsatz je Partner 404,00 Euro. Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten 376,00 Euro, Kinder vom 7. Bis Vollendung des 14. Lebensjahres 311,00 Euro und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 286,00 Euro. • Die Leistungen für Unterkunft und Heizkosten, Mehrbedarfe, einmalige Leistungen, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung oder Alterssicherung entsprechen im Prinzip den Leistungen in der Grundsicherung • Sonstige Hilfe zur Sicherung der Unterkunft Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit können in Ausnahmefällen auch Mietschulden übernommen werden (§ 36 SGB XII). Die Regelbedarfsstufen und die Leistungen für einmalige Bedarfe werden als pauschale Leistungen gewährt. Die übrigen Leistungen werden im Regelfall in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen. Bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel (z. B. Hilfe zur Pflege) gelten bei der Prüfung hinsichtlich der Aufbringung der Mittel besondere Einkommensgrenzen (§ 85 SGB XII). Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner*innen von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung (§ 27b SGB XII). Die Sozialhilfe umfasst neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung folgende Hilfebereiche: • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 – 52 SGB XII) • Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66a SGB XII) • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 – 69 SGB XII) • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII) Hilfen zur Gesundheit Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) sind ab dem 01. Januar 2004 grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfebeziehende leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt und werden nunmehr wie Mitglieder der gesetzlichen Kassen behandelt. Personen mit Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII erhalten somit die gleichen Leistungen, die das SGB V für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. Hilfe zur Pflege Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII als Teil der Sozialhilfe wird dann geleistet, wenn Pflegebedürftige einen Teil der Pflegekosten nicht selbst finanzieren können und diese auch nicht von der Pflegeversicherung getragen werden bzw. die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind. In solchen Fällen entsteht Hilfedürftigkeit auch für Menschen, die bis zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit und vor allem auch vor einer evtl. erforderlichen Heimaufnahme für sich selbst aufkommen konnten und somit nicht hilfebedürftig waren. Pflegewohngeld (bei Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung) Für Personen, die in Pflegeeinrichtungen in NRW leben und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln decken können, kann neben Sozialhilfe (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege) auch Pflegewohngeld gewährt werden. Rechtsgrundlage ist das Alten- und Pflegegesetz NordrheinWestfalen (APG NRW). Voraussetzung ist, dass der letzte Wohnsitz vor Bezug der Einrichtung in Nordrhein-Westfalen lag. Das Pflegewohngeld ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag der Investitionskosten. Die Beantragung des Pflegewohngeldes kann durch die Bewohner*innen oder durch die Einrichtung erfolgen. Die Einrichtung erhält das Pflegewohngeld direkt vom Fachbereich Soziales. Die Rechnung der Einrichtung wird dann um diesen Betrag gemindert. Der Vermögensfreibetrag beim Pflegewohngeld liegt bei Einzelpersonen bei 10.000 Euro, bei zusammenlebenden Paaren bei 15.000 Euro (Stand 2022). Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=