Seniorenwegweiser der Stadt Herne

2. Gesetzliche Ansprüche 2. Gesetzliche Ansprüche 25 Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Personenkreis (§§ 67 – 69 SGB XII). Hilfe in anderen Lebenslagen Ein wichtiger Bestandteil der Hilfen in anderen Lebenslagen ist die Möglichkeit der Übernahme von erforderlichen Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger (§74 SGB XII). Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten kann nur dann erfolgen, wenn die verstorbene Person keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und wenn keine anderen Personen oder Stellen, die vorrangig zur Leistung verpflichtet sind, vorhanden sind. Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Fachbereich Soziales kann nur beantragen, wer selbst rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies können sein: • Erben der verstorbenen Person • Unterhaltspflichtige der verstorbenen Person (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern) • nach § 8 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen Bestattungspflichtige (dies sind in der Rangfolge: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder). • vertraglich Verpflichtete (z. B. aus einem notariellen Vertrag) Für die Übernahme der Bestattungskosten ist grundsätzlich der Sozialhilfeträger des Sterbeortes zuständig, es sei denn, die verstorbene Person hat bis zum Tod Sozialhilfe erhalten, dann ist der Träger zuständig, der diese Leistungen gewährt hat. Es wird empfohlen, sich bereits vor Durchführung der Bestattung mit dem Fachbereich Soziales in Verbindung zu setzen und informieren zu lassen. Die zuständigen Kontaktpersonen sind telefonisch unter 02323 16-3701 und 02323 16-3576 oder fb41-uh-bestattungskosten@ herne.de zu erreichen. Neben den Bestattungskosten umfassen die Regelungen der § 70 bis 74 SGB XII verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72) und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abteilung Sozialhilfe und Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen Hauptstraße 241, 44649 Herne Telefon: 02323 16-3256, -3579 oder -3322 Fax 02323 16-3687 E-Mail: FB41-Grundsicherung-avE@herne.de Abteilung Sozialhilfe in Heimen und gleichartigen Einrichtungen, Pflegewohngeld Telefon: 02323 16-3256, 16-3552 oder 16-3304 Fax 02323 16-1233 9302. E-Mail: sozialhilfe-pflegewohngeld@herne.de 2.8 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Rechtliche Grundlagen: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung war bis 31. Dezember 2019 eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist das Eingliederungshilferecht seit dem 01. Januar 2017 nach und nach grundlegend reformiert worden. Ziel war es, die Rechte von behinderten Menschen zu stärken und deren Selbstbestimmung zu fördern – gleichberechtigte Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung. Basierend auf den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes wurde die Eingliederungshilfe ab 01. Januar 2020 im SGB IX verankert. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen ist die Stadt Herne als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig für Leistungen an Kinder von der Geburt bis zur Beendigung der Schulausbildung (z. B. Hilfen zur Schulbildung). Für Leistungen an erwachsene Menschen ist der überörtliche Sozialhilfeträger (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) zuständig. Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Rententrägern etc.) bestehen. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadt Herne – Fachbereich Soziales Eingliederungshilfe Hauptstraße 241, 44649 Herne Frau Czabanski Telefon: 02323 16-3312 Frau Kosfeld-Plath Telefon: 02323 16-3194 E-Mail: FB41-Eingliederungshilfe@herne.de

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