Seniorenwegweiser der Stadt Herne

45 4. Wohnen im Alter 4. Wohnen im Alter Der Wohnberechtigungsschein kann beim Fachbereich Soziales beantragt werden: Stadt Herne Fachbereich Soziales – Abteilung Sonstige Hilfen und Wohnen Rathaus Wanne, Rathausstraße 6, 44649 Herne 1. Etage Zimmer 24 Telefon: 02323 16-3532 oder 02323 16-3551 oder 02323 16-3168 E-Mail: wohnungsaufsicht@herne.de Weitere Informationen erhalten Sie über das Serviceportal der Stadt Herne unter serviceportal.herne.de Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Gemäß §§ 14 und 15 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung dürfen öffentlich geförderte Wohnungen nur solchen Wohnungssuchenden überlassen oder vermietet werden, deren Jahreseinkommen (Gesamteinkommen aller zur Familie rechnenden Angehörigen) die maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Wie hoch darf mein Gesamtjahreseinkommen sein? Gemäß § 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) beträgt die maßgebende Einkommensgrenze: für einen Einpersonenhaushalt: 20.420,00 € (Stand 2022) für einen Zweipersonenhaushalt: 24.600,00 € (Stand 2022) Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenzen könnte der Bezug einer Wohnung im zweiten oder dritten Förderweg möglich sein. Es wird ein Freibetrag für jeden schwer behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 von Hundert gewährt. Wie groß darf die neue Wohnung sein? 1. für einen Alleinstehenden: 50 m² 2. f ür einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: 2 Wohnräume oder 65 m² Ein zusätzlicher Raum wird u. a. gewährt: • bei Bezug von Blindengeld • für Rollstuhlfahrer*innen Wie lange hat der Wohnberechtigungsschein Gültigkeit? Der Wohnberechtigungsschein hat nach Ausstellung ein Jahr Gültigkeit. Muss ich nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Wohnberechtigungsschein beantragen? Ein neuer Wohnberechtigungsschein muss nur neu beantragt werden, wenn Sie ausziehen und eine neue öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten, oder wenn Sie innerhalb des Hauses umziehen möchten. Was mach ich nach Erhalt des Wohnberechtigungsscheins? Nach Erhalt des Wohnberechtigungsscheins können Sie auf Wohnungssuche gehen. Sollten Sie bereits eine Wohnung in Aussicht haben, müssen Sie die zweifache Ausfertigung des Wohnberechtigungsscheins beim Vermieter der neuen Wohnung abgeben. Eine Ausfertigung behält der neue Vermieter für seine Unterlagen und eine Ausfertigung schickt er ausgefüllt an die zuständige Stadtverwaltung zurück. Gerne sind Ihnen die Mitarbeiter*innen der Abteilung Wohnungswesen bei der Wohnungssuche behilflich. Für die Wohnraumvermittlung erreichen Sie sie unter folgenden Telefonnummern: • 02323 16-3532 • 02323 16-3551 • 02323 16-3168 oder per E-Mail an wohnungsaufsicht@herne.de 4.5 Wohnberatung Möchten Sie Ihre Wohnung an Ihre veränderten Bedürfnisse anpassen? Suchen Sie Informationen über Hilfsmittel, die es Ihnen ermöglichen trotz Beeinträchtigungen so selbstständig wie möglich zu leben? Wünschen Sie Beratung zu neuen Wohnformen im Alter? Die Mitarbeiterin der Wohnberatung für ältere und behinderte Menschen des Diakonischen Werkes berät Sie in Fragen der Wohnungsumgestaltung, der Hilfsmittelangebote und der Wohnmöglichkeiten im Alter. Auf Wunsch steht Ihnen die Wohnberatung bei Gesprächen mit Vermietern, Ämtern, Kranken- und Pflegekassen etc. zur Seite und unterstützt Sie bei der Beantragung von finanziellen Hilfen. Wohnberatungsstelle des Diakonischen Werkes Herne Altenhöfener Straße 19, 44623 Herne Telefon: 02323 4969-32 E-Mail: s.kampmann@diakonie-herne.de Über die Möglichkeiten und Erfordernisse, die mit dem Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung verbunden sind, informiert Sie darüber hinaus die Stadt Herne, Fachbereich Soziales, Abteilung Wohnungswesen. Auch Wohnungsunternehmen bieten immer mehr eigene Seniorenberatungsdienste an, die sich um die Belange ihrer Bewohner (Mieter ab 60 Jahre) kümmert.

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