Seniorenwegweiser der Stadt Herne

8. Den letzten Weg in Würde gehen 8. Den letzten Weg in Würde gehen 70 8.7 Nachlassregelung Das Testament Laut Informationen der Bundesnotarkammer regeln nur fünf bis acht Prozent der Deutschen ihre Vermögensübertragung per Testament. Die Folgen des fehlenden Testamentes sind oft jahrelange Erbstreitigkeiten, die ganze Familienzerrütten können. Überlassen Sie das Erbe nicht dem Zufall. Vor allem, wenn bedeutende Vermögenswerte übertragen werden oder komplizierte Aufteilungen bevorstehen, sind Erbvertrag oder Testament sinnvoll. Formen der Testamente Privates Testament Dieses wird in Privaträumen, ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder wenn erforderlich eines Notars, gemacht. Es muss eigenhändig handschriftlich abgefasst sein, mit Namen, Ort und Datum sowie der Unterschrift mit Vor- und Zunamen versehen sein. Es genügt nicht, einen Maschine geschriebenen Text zu unterschreiben, auch darf ein Testament nicht diktiert werden. Das Testament kann vom Verfasser selbst oder einer Vertrauensperson verwahrt werden. Wer Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit seines Umfelds hat, kann das Testament auch gegen Hinterlegungsschein beim Amtsgericht in die „besondere amtliche Verwahrung“ geben. Das Testament wird einfach durch Vernichtung oder durch die Abfassung eines Testaments neueren Datums ungültig. Hilfreich ist dennoch der Passus: „... durch dieses Testament werden alle früheren ungültig“. Jeder volljährige Bürger kann solch ein Testament rechtskräftig verfassen. Öffentliches Testament Es wird durch Erklärung beim Notar errichtet und unterschrieben. Der Notar beurkundet den Vorgang und gibt das Testament beim Amtsgericht in Verwahrung. Beim öffentlichen Testament haben die Angehörigen keine Möglichkeit, das Testament „verschwinden“ zu lassen. Außerdem gibt es weitestgehend Sicherheit, dass es aufgrund der notariellen Prüfung nicht wegen inhaltlicher Fehler angefochten werden kann. Das öffentliche Testament gilt automatisch als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird. Öffentliche Testamente sind bereits ab dem 16. Lebensjahr möglich. Gemeinschaftliches Ehegattentestament Beide Ehegatten schreiben gemeinsam ein Testament. Die häufigste Form dieses Testamentes ist das Berliner Testament. Das bedeutet: Der gesamte Nachlass fällt an den Ehegatten. Die weiteren im Testament genannten Personen erben erst, wenn dieser Alleinerbe verstorben ist. Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren mit Kindern sehr verbreitet. Die Ehepartner setzen sich damit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Die Kinder erhalten das Erbe erst, wenn der andere Ehepartner stirbt. Wichtig: Beide müssen das Papier eigenhändig unterzeichnen! Allerdings sind an dieser Lösung viele Dinge etwas problematisch: Die Verfügung scheitert häufig an dem nicht auszuräumenden Pflichtteilsanspruch der Kinder. Zumindest diesen können sie gleich einfordern. Ist wenig Geld, dafür aber Grundbesitz vorhanden, kann schon die Auszahlung eines Pflichtteils Probleme bereiten. Ein weiterer Knackpunkt ist eine mögliche Wiederheirat des überlebenden Ehepartners. Der neue Ehegatte erwirbt einen Erbanspruch zu Lasten der Kinder aus erster Ehe. Bei einem verheirateten Paar ohne Kinder: Verbreitet ist der Irrtum, dass es hier keines Testaments bedarf, weil die Ehefrau/der Ehemann beim Tod des Partners sowieso alles erhält. Doch: sind noch die Eltern des Erblassers am Leben, so sind diese auch erbberechtigt. Ist bereits ein Elternteil verstorben, sind auch die Geschwister mit von der Partie. Um dann Streitigkeiten zu vermeiden, mache man am besten vorher ein Testament. Eine weitere Absicherungsmöglichkeit ist der Abschluss einer Lebensversicherung zu Gunsten des Partners. Die Auszahlungssumme geht im Todesfall komplett an den Partner. Die gleiche Sicherheit bietet ein bei der Bank abgeschlossener Sparvertrag auf den Namen des Partners. © Racamani/AdobeStock

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