Seite 29 - Planen, Bauen und Wohnen in Herne

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Bauvorschriften in Grundzügen
Das Baurecht - allgemein -
Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grund­
sätzlich unterschiedliche Bereiche:
Das Bauplanungsrecht klärt vorab, wo und was prinzi­
piell gebaut werden darf. Die genauen Regelungen
finden sich im Baugesetzbuch (BauGB). Außerdem ge­
ben die Bebauungspläne als Ortsrecht der Gemeinden
zusammen mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Auskunft. Das Bauplanungsrecht ist bundesweit ein­
heitlich. Das Bauordnungsrecht wiederum ist geregelt
durch die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfa­
len (BauO NW). Im öffentlichen Baurecht wird genau
festgelegt, wie und unter welchen Umständen gebaut
werden darf. Es beschäftigt sich also mit der konkre­
ten Ausführung des Bauvorhabens. Damit ein Bauvor­
haben genehmigt wird, muss sowohl eine Überein­
stimmung mit dem Bauplanungs- und dem Bauord­
nungsrecht gegeben sein, als auch mit den sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht).
Das Bauplanungsrecht
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung regelt die bauliche Nutzung von
Grund und Boden allgemeinverbindlich. Aufgrund der
kommunalen Selbstverwaltung und der damit einher­
gehenden Planungshoheit wird die Bauleitplanung von
den Gemeinden erstellt.
Die Bauleitplanung ist gegliedert in zwei Stufen: Als
Vorbereitung dient der für das gesamte Gemeindege­
biet aufgestellte Flächennutzungsplan, anschließend
wird der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan
(§ 1 Abs. 2 BauGB) erarbeitet.
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebau­
liche Entwicklung gewährleisten und dabei soziale,
wirtschaftliche und umweltschonende Anforderungen
nachhaltig berücksichtigen. Dadurch wird eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bo­
dennutzung garantiert.
Das Baurecht allgemein
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