Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

III. Berufliche Eingliederung 18 III. Berufliche Eingliederung 3 . Kündigungsschutz Eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (Landschaftsverband Westfalen-Lippe). Die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf führt das Verfahren vor Ort unter Beteiligung der arbeitsver- traglichen Parteien und der betrieblichen Personal- und Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel der gütlichen Einigung durch. Bleibt der von der Fachstelle für behin- derte Menschen im Beruf ermittelte Sachverhalt streitig, ist über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt zu entscheiden. Info: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. 41 / 1 – Verwaltungsangelegenheiten Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241 , Eingang C, 3 . OG, 44649 Herne Frau Sindermann, Zimmer 381 Telefon: 02323 16 - 3592 E-Mail: kornelia.sindermann@herne.de Frau Schulte, Zimmer 380 Telefon: 02323 16 - 3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (Zuschüsse) an schwerbehinderte Menschen ·· für technische Arbeitshilfen ·· zum Erreichen des Arbeitsplatzes ·· zur Beschaffung und Erhaltung einer behinderten­ gerechten Wohnung in bestimmten Fällen • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (Zuschüsse) an Arbeitgeber ·· für technische Arbeitshilfen ·· zur behindertengerechten Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. © Gina Sanders - Fotolia

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