Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

VII. Pflege 49 Menschen mit Behinderungen auf der Homepage der Stadt Herne: http://www.herne.de/kommunen/herne/ ttw.nsf/id/DE_Beratung_ und_Information Weitere Informationen zur Pflegeversicherung erhalten Sie bei Ihren Kranken-/Pflegekassen (Anschriften und Rufnummern finden Sie im Kapitel 1 . 1 „Beratung durch Pflegekassen und Krankenkassen“) sowie beim Fach­ bereich Soziales der Stadt Herne. Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abteilung Sozialhilfe, Grundsicherung und Eingliederungshilfe Hauptstraße 241 , 44649 Herne Telefon: 02323 16 - 1650 , Telefax: 02323 16 - 3687 E-Mail: soziales@herne.de Was änderte sich seit 01 . 01 . 2018 ? Der Deutsche Bundestag hat mittlerweile das Zweite und Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG II + III) beschlossen. Die Gesetze sind nacheinander 2016 und 2017 in Kraft getreten. Mehr als 20 Jahre nach ihrer Einführung wurde die Soziale Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden oder an einer Demenz erkrankt sind. Mit diesem Gesetz soll mehr Hilfe für Pflegebedürftige, eine bessere Absi- cherung der vielen pflegenden Angehörigen und mehr Zeit für die Pflegekräfte erreicht werden. VII. Pflege 1 . Pflegeversicherung/Pflegegeld Seit dem 1 . Januar 1995 ist die Pflegeversicherung in Kraft. Rund 80 Millionen Bürgerinnen und Bürger haben einen Versicherungsschutz bei häuslicher und stationärer Pflege. Für die soziale Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: Jeder, der in der gesetzlichen Kran- kenversicherung versichert ist, wird Mitglied der sozi- alen Pflegeversicherung. Jeder, der in der privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Personen, die nicht pflegeversichert sind, oder bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung zur Sicherstellung der Pflege nicht ausreichen, können (ergänzende) Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragen. Pflegeeinsätze werden z. B. durch ambulante Pflege- dienste und Sozialstationen als Sachleistung erbracht oder es wird ein Pflegegeld für selbstorganisierte Pflege, zum Beispiel durch Angehörige, gezahlt. Seit Juli 1996 werden auch Leistungen bei stationärer Pflege erbracht. Die Pflegeversicherung übernimmt nach den Vorschriften des SGB XI je nach Pflegestufe (ab 2017 je nach Pflege­ grad) die pflegebedingten Aufwendungen bis zu den dort genannten Höchstbeträgen. Mit dem im Jahre 2012 vom Bundestag beschlossenen Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) reagierte die Bun- desregierung bereits auf den demografischen Wandel und die Herausforderungen der Pflege in der Zukunft. Mit dem 1 . Pflegestärkungsgesetz (PSG I), das zum 1 . Januar 2015 in Kraft getreten ist, wurde dieser Weg weiter beschritten. Leistungen im ambulanten Bereich im Überblick entnehmen Sie bitte den Hinweisen für

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