Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

24 VI. Wohnen VI. Wohnen Als Orientierung und Grundlage hierfür dient das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, das sogenannte Bundes- teilhabegesetz (BTHG). Wie findet der LWL heraus, welche Unterstützung man braucht? Wenn ein Mensch mit Behinderungen Leistungen beim LWL beantragt hat, gibt es ein Gesamtplanverfahren. In einem ersten Schritt erhält die antragstellende Person schriftlich eine Übersicht über die notwendigen Unter- lagen. Ein wichtiger Baustein hierbei ist das Dokument „Persönliche Sicht“. Mit diesem Dokument begründet die antragstellende Person ihren Antrag und beschreibt ihre aktuelle Lebenssituation sowie ihre persönlichen Ziele, die sie mit dem Antrag verfolgt. Liegen diese Unterlagen vor, findet im nächsten Schritt ein Beratungsgespräch zum Antrag, zu den Verwaltungs- abläufen sowie zu möglichen Hilfen statt. Bei einem zweiten Treffen wird gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderungen der individuelle Bedarf sowie die passgenaue Hilfe ermittelt. Hierzu wird als Gesprächsleitfaden das BEI_NRW (Bedarfsermittlungs- instrument NRW) genutzt. Mit diesem Instrument wer- den noch während des Termins direkt am Computer die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse verschriftlicht und ausgedruckt, sodass die antragstellende Person diese zum Abschluss mitnehmen kann. Zu beiden Gesprächen kann der betroffene Mensch eine Vertrauensperson mitbringen, die ihn unterstützt und eine ergänzende Sicht in das Gespräch einbringt. Beide Gespräche finden in einem Raum im Fachbereich Soziales der Stadt Herne statt, der speziell hierfür vom LWL angemietet wurde. Muss ich nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Wohnberechtigungsschein beantragen? Ein neuer Wohnberechtigungsschein muss nur neu bean- tragt werden, wenn Sie ausziehen und eine neue öffent- lich geförderte Wohnung beziehen möchten, oder wenn Sie innerhalb des Hauses umziehen möchten. Was mache ich nach Erhalt des Wohnberechtigungsscheins? Nach Erhalt des Wohnberechtigungsscheins können Sie auf Wohnungssuche gehen. Sollten Sie bereits eine Wohnung in Aussicht haben, müssen Sie die zweifache Ausfertigung des Wohnbe- rechtigungsscheins beim Vermieter der neuen Wohnung abgeben. Eine Ausfertigung behält der neue Vermieter für seine Unterlagen und eine Ausfertigung schickt er ausgefüllt an die zuständige Stadtverwaltung zurück. Gerne sind Ihnen die Mitarbeiter/-innen der Abteilung Wohnungswesen bei der Wohnungssuche behilflich. Für die Wohnraumvermittlung erreichen Sie uns unter folgenden Telefonnummern: 02323 16 - 3532 02323 16 - 3551 oder per E-Mail an soziales@herne.de 2 . Was macht der LWL? Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) übernimmt mit seinen über 200 Einrichtungen viele verschiedene Auf- gaben für die Menschen in Westfalen-Lippe. Der Kommunalverband enga- giert sich im Bereich Kultur, Jugend, Psychiatrie und Sozi- ales. Der LWL setzt sich mit seinen Leistungen besonders dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft teilhaben können. Selbstbestimmt leben Mehr Selbstständigkeit ist das Ziel vieler Menschen mit Behinderungen. Damit verbunden sind der Wunsch und das Recht, in einer eigenen Wohnung beziehungsweise in eigenen Räumlichkeiten zu leben. Der Landschaftsver- band Westfalen-Lippe (LWL) setzt sich dafür ein, dass alle Menschen mit Behinderungen nach ihrem individuel- len Bedarf unterstützt werden. Der Wunsch, sich in einer angemessenen Wohnform und im eigenen Wohnumfeld frei zu entfalten, soll durch passgenaue Unterstützung ermöglicht werden. © Landschaftsverband Westfalen-Lippe

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