Seite 31 - untitled

Basic HTML-Version

28
29
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das
Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich,
sondern nach jeweiligem Landesrecht geregelt.
In Baden-Württemberg ist dies die Landesbau-
ordnung (LBO) in der Fassung von 2010. Ergänzt
wird diese durch weitere Verordnungen und Aus-
führungsvorschriften.
Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von
Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und
dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen kön-
nen. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem
Anforderungen an die Standsicherheit, Verkehrs-
sicherheit und an den Brandschutz von bau-
lichen Anlagen und sichert die ausreichende
Belüftung und Besonnung der angrenzenden
Grundstücke.
Außerdem regelt die Landesbauordnung unter-
schiedliche Verfahren, welche zu einer Bauer-
laubnis führen können. Grundsätzlich besteht
ein Rechtsanspruch auf die Bauerlaubnis, wenn
dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vor-
schriften nicht entgegenstehen. Mögliche privat-
rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen den vom
Bauvorhaben betroffenen Parteien (z. B. Nach-
barn) haben in der Regel keinen Einfluss auf
baurechtliche Entscheidungen.
Abstandsflächen (§ 5 LBO)
Grundsätzlich ist mit jedem Gebäude ein
Abstand von mindestens 2,50 m von allen Gren-
zen des Baugrundstückes einzuhalten.
„Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben
außer Betracht
untergeordnete Bauteile wie z. B. Gesimse,
Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassen-
überdachungen, wenn sie nicht mehr als
1,50 m vor die Außenwand vortreten,
Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und
Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als
5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten und
von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt
bleiben.“
Im übrigen bemisst sich die Tiefe der Abstands-
fläche nach der jeweiligen Wandhöhe; sie be-
trägt
allgemein 0,4 der Wandhöhe,
in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonde-
ren Wohngebieten 0,2 der Wandhöhe,
in Gewerbegebieten und in Industriegebieten
sowie in Sondergebieten, die nicht der Erho-
lung dienen, 0,125 der Wandhöhe.
Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 Meter
Breite 2 m nicht unterschreiten.“
9 Das Bauordnungsrecht