Gut Leben im Alter Luftkurort Hilchenbach

In einer Patientenverfügung kann für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen die medizinische Behandlung und Versorgung vorgenommen werden soll. Eine Patientenverfügung ist eine individuelle Willenser- klärung eines entscheidungsfähigen Menschen zu künf- tigen medizinischen, pflegerischen und begleitenden Maßnahmen für den Fall der eigenen Äußerungsunfähig- keit. Sie ist eine rechtlich verbindliche Anweisung des Patienten. Auf diese Weise kann Einfluss auf die ärztli- che Behandlung genommen und damit das Selbstbestim- mungsrecht gewahrt werden. Eine Patientenverfügung ist dann für den behandeln- den Arzt verbindlich, wenn durch die Festlegung der Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Vermieden werden sollten allgemeine Formulierungen. Es sollte möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll, und welche Behandlungs- wünsche Sie in diesen Situationen haben. Die Patienten- verfügung sollte so präzise wie möglich formuliert sein. Dabei helfen können sogenannte Textbausteine, die beim Bundesministerium der Justiz, Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 11015 Berlin oder bei der Senioren- Service-Stelle erhältlich sind. Sie sind im Internet auch unter www.bmj.bund.de ein - zusehen und können dort heruntergeladen werden. Nach geltendem Recht muss eine Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Der Widerruf kann jedoch jeder- zeit „formlos“ (also auch mündlich) erfolgen. N N TIPP: Vermerk über bestehende Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung in der Nähe der Versi- chertenkarte aufbewahren oder in der Notfalldose im Kühlschrank. Auskunft und Beratung: Senioren-Service-Stelle der Stadt Hilchenbach Gudrun Roth Zimmer 117 Telefon: 02733 288-229 E-Mail: g.roth@hilchenbach.de oder Kreis Siegen-Wittgenstein Betreuungsbehörde Bismarckstraße 45, 57076 Siegen Telefon: 0271 333-2710 Internet: www.siegen-wittgenstein.de/betreuung mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Sie gilt nur für die Bereiche, die Sie selbst festlegen. Zum Beispiel zur Vertretung in Gesundheitsfragen, Vermögensangele- genheiten oder Heimangelegenheiten. Geben Sie nur dem Menschen eine Vollmacht, dem Sie voll vertrauen, dass er nur in Ihrem Sinne handeln wird. Solange Sie geschäfts- fähig sind, können Sie die Vollmacht widerrufen, ändern oder Ihrer aktuellen Situation anpassen. Bewahren Sie die Vollmacht für Ihren Vollmachtnehmer gut zugänglich auf, da er nur mit dem Original für Sie handeln kann. Um eine Vollmacht rechtsverbindlich zu erstellen, muss man geschäftsfähig sein. Es ist nicht vorgeschrieben, jedoch sinnvoll, eine Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beur- kunden zu lassen. Dies ist bei den Betreuungsbehörden oder beim Notar möglich. Auch wird pro Quartal ein Ter- min zur Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde bei der Stadt Hilchenbach angeboten. Weitere Infos gibt es im Internet unter www.siegen-witt- genstein.de/betreuung. Beratung, Termine zur Beglaubigung vor Ort und Vordru- cke erhalten Sie bei der Senioren-Service-Stelle der Stadt Hilchenbach Gudrun Roth Telefon: 02733 288-229. N N Betreuungsverfügung Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Wil- lensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreu- ungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person (rechtlicher Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde u. a.). Eine Betreu- ungsverfügung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich niemand bereit erklärt oder wenn niemand bekannt ist, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt werden könnte, oder wenn es andere Gründe gibt, eine gerichtlich kontrollierte Regelung der Angelegenheit zu wünschen. In einer Betreuungsverfügung legt man für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Wünsche an das Betreuungs­ gericht und an den zukünftigen Betreuer fest. Es ist auch möglich, Ausschlusskriterien zu formulieren, z. B. festzulegen, wer nicht rechtlicher Betreuer werden soll. Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird bei einer Betreuungsverfügung eine rechtliche Betreuung vom Gericht eingerichtet. Daher unterliegt der Betreuer der regelmäßigen Kontrolle des Gerichts und ist diesem rechenschaftspflichtig. N N Patientenverfügung Wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, wie bestimme ich vorab, was medizinisch unternommen wer- den soll? 36

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