Informationen nicht nur für ältere Bürgerinnen und Bürger

22 N N Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 durch zugelassene Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen Pflegegrad Leistung Pflegegrad 1 ./. Pflegegrad 2 689,00 Euro Pflegegrad 3 1.298,00 Euro Pflegegrad 4 1.612,00 Euro Pflegegrad 5 1.995,00 Euro N N Kombinationsleistungen Pflegegeld und Pflegesachleistungen können in Kombina­ tion bezogen werden. Je nach anteiligem Verbrauch der Pflegesachleistung wird der dann verbleibende Anteil des Pflegegeldes ausgezahlt. Bei dieser Variante zahlt die Pflegekasse zunächst die Pflegesachleistungen dem Pflegedienst bis zum Höchst­ betrag der jeweiligen Pflegestufe. Das Pflegegeld bemisst sich anschließend danach, wie viel Prozent vom höchst­ möglichen Sachleistungsbetrag der Pflegedienst nicht in Anspruch genommen hat. Der nicht in Anspruch genom­ mene Prozentanteil wird dann vom Pflegegeld der beste­ henden Pflegestufe berechnet. Das folgende Beispiel zeigt schematisch die Berechnung: Abrechnung Pflegedienst Pflegegeldanteil 100 % 0 % 80 % 20 % 60 % 40 % 50 % 50 % 20 % 80 % 5 % 95 % N N Pflegekurse Zur Unterstützung der Pflege zu Hause bieten die Pflege­ kassen kostenfreie Kurse für pflegende Angehörige an. N N Verhinderungspflege Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund zeitweise die Pflege nicht leisten kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bis zu 1.612,00 Euro oder längs­ tens für einen Zeitraum von 42 Tagen kalenderjährlich. Das Pflegegeld wird zur Hälfte für die Dauer von bis zu sechs Wochen lang weitergezahlt. Die Verhinderungs­ pflege kann frühestens nach einem halben Jahr der Pflege Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichte­ ter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichte­ ten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module wer­ den Gesamtpunkte gebildet. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflege­ bedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflege­ grade einzuordnen: p p ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständig­ keit oder der Fähigkeiten, p p ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbststän­ digkeit oder der Fähigkeiten, p p ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbststän­ digkeit oder der Fähigkeiten, p p ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbststän­ digkeit oder der Fähigkeiten, p p ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Arten der Pflege und Leistungen Die Pflegeversicherung erbringt seit 01.01.2017 Leistun­ gen in folgendem Umfang: N N Pflegegeld Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 in den nachfolgend dar­ gestellten Pflegestufen gezahlt, wenn pflegebedürftige Personen in einer häuslichen Umgebung, zum Beispiel von Angehörigen, in geeigneter Weise gepflegt werden können. Pflegegrad Leistung Pflegegrad 1 ./. Pflegegrad 2 316,00 Euro Pflegegrad 3 545,00 Euro Pflegegrad 4 728,00 Euro Pflegegrad 5 901,00 Euro

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