Informationen nicht nur für ältere Bürgerinnen und Bürger

24 Modernisierung von Wohnraum erhalten Sie beim Kreis Siegen-Wittgenstein, Telefon: 0271 333-1944 oder -1903. 3. Sozialhilfe: Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung je nach Einkommen und Vermögen. Lassen Sie sich bei der Stadt Hilchenbach beraten: Sylvia Debus, Zimmer 007, Telefon: 02733 288-121, E-Mail: s.debus@hilchenbach.de un d Annette Kreutz, Zimmer 007, Telefon: 02733 288-117, E-Mail: a.kreutz@hilchenbach.de. N N Pflegeberatung Seit 01.01.2009 hat jeder Pflegebedürftige, der Leistun­ gen nach dem Pflegeversicherungsgesetz oder aufgrund einer privaten Pflege-Pflichtversicherung erhält, einen Rechtsanspruch gegenüber der Pflegekasse, bei der man versichert ist, auf eine individuelle Beratung und Hilfe­ stellung. Dabei hat die Pflegeberatung auf Wunsch auch zu Hause oder in der Einrichtung, in der der Pflegebedürf­ tige lebt, zu erfolgen. Ambulante Pflegedienste Um den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und die damit verbundene Lebensqualität auch im Falle von Pfle­ gebedürftigkeit zu gewährleisten, ist es möglich, ambu­ lante Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Ambulante Pflegedienste in der Stadt Hilchenbach sind: Ambulante Pflege Abendfrieden Team Abendfrieden GmbH Dammstraße 22, 57271 Hilchenbach Telefon: 02733 128040 E-Mail: mobile@h-abendfrieden.de Internet: www.doreafamilie-siegerland.de Cura Team GmbH Rothenberger Straße 23, 57271 Hilchenbach Telefon: 02733 12485-0 E-Mail: funk@curateamgmbh.de DRK – Häusliche Pflege Hilchenbach Ruinener Weg 2, 57271 Hilchenbach Telefon: 02733 3557 E-Mail: pflege.hilchenbach@drk-siegen-wittgenstein.de Internet: www.drk-siegen-wittgenstein.de mobile Pflege humanitas GbR Siegener Straße 31, 57223 Kreuztal Telefon: 02732 5580520 E-Mail: info@mobile-pflege-humanitas.de Internet: www.mobile-pflege-humanitas.de Nebenstelle: Am Preisterbach 11, 57271 Hilchenbach Telefon: 02732 5580520 die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen oder von anderen Trägern (Ver­ sorgungsämter, Berufsgenossenschaften) übernommen werden. Die Hilfsmittel müssen grundsätzlich verord­ nungsfähig sein. Verordnungsfähig sind im Regelfall die­ jenigen Artikel, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihre Kranken-/ Pflegekasse. N N Pflegeverbrauchsmittel Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 erhalten bis zu 40,00 Euro im Monat für Pflegeverbrauchsmittel, wenn Sie den Kauf solcher Artikel durch Quittungen oder Rechnungen belegen können. Zu den Pflegeverbrauchs­ mitteln zählen Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Einmalschutzschürzen, Einmal-Mund­ schutz sowie Haut- und Wunddesinfektionsmittel. Nicht darunter fallen Inkontinenzartikel wie Windeln, Vor­ lagen und so weiter. Diese sind gegebenenfalls, wenn die medizinische Indikation gegeben ist, über den Hausarzt auf einem kassenärztlichen Rezept zu verordnen. Die Artikel der Pflegeverbrauchsmittel können generell frei im Handel, also zum Beispiel in Drogeriefachmärkten, in Supermärkten, im Internethandel und so weiter erwor­ ben werden. Eine Bindung an bestimmte Anbieter gibt es nicht. Die Quittungen mit den erworbenen Artikeln können direkt bei der Pflegekasse eingereicht werden. Entscheidend ist, dass auf den Quittungen ersichtlich sein muss, welche Artikel angeschafft wurden. N N Zuschüsse zur Wohnraumanpassung Um möglichst lange in den eigenen vier Wänden woh­ nen bleiben zu können, sind oft bauliche Veränderungen nötig. Pflegebedürftige können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen erhalten, wenn diese dazu dienen, die Pflege im Haushalt zu ermöglichen, zu erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen wiederherzustel­ len. Eine Anpassung der jetzigen Wohnung umfasst nicht nur Veränderungen, wie zum Beispiel den Badumbau, die Türverbreiterungen, die Entfernung von Schwellen oder einen Treppenlift, sondern kann auch „nur“ behinderten­ gerechtes Mobiliar, zusätzliche Haltegriffe, Handläufe etc., die Entfernung von Stolperstellen oder eine bes­ sere Beleuchtung bedeuten. Weitere Informationen unter „Wohnberatung“– siehe Seite 33. Folgende finanzielle Hilfen für eine Wohnungsanpassung sind möglich: 1. Pflegekasse: Zuschuss von maximal 4.000 Euro je Maß­ nahme; Voraussetzung ist das Vorliegen von mindes­ tens Pflegegrad 1. Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. 2. Wohnungsförderung: Information und Beratung zu zinsgünstigen, einkommensabhängigen Darlehen zur

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=