Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen: • den maßgebenden Regelbedarf des Leistungsberechtigten, • d ie angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, • e vtl. Mehrbedarfe, wie z. B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) sowie • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen. Ist es einem Leistungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelbedarf abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, soll vomLeistungsträger einDarlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Auszahlbeträgen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird. EinGrundsicherungsbezug setzt – anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt – die Stellung eines entsprechendenAntrags voraus. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich dem Ende des Bewilligungszeitraums. Somit ist es in Ausnahmefällen auch möglich, die Leistung für einen längeren Zeitraum zu bewilligen, wenn z. B. Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind. 2. Hilfe zum Lebensunterhalt (Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII) Hilfe zumLebensunterhalt wird an Personen geleistet, welche nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkommen, Vermögen, dem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu bestreiten und keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende haben. Dies betrifft vor allem Personen welche, dass 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder alleinstehende Personen bei denen die Erwerbsminderung zeitlich befristet ist. DieHilfe zumLebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der persönliche Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel) angerechnet. Der Bedarf anHilfe zumLebensunterhalt setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen: • Der Regelsatz ist einmonatlich gezahlter, pauschaler Betrag, um den Regelbedarf zu decken. Er dient zur Deckung von Ausgaben wie zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig davon, ob die Person zum Beispiel alleine lebt oder verheiratet ist, ob sie erwachsen oder ein Kind ist. Die entsprechenden Höhen werden als sogenannte Regelbedarfsstufen regelmäßig angepasst. • Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten. Werden die Mietkosten als „unangemessen hoch“ angesehen, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigereWohnung nicht möglich oder zumutbar ist, maximal aber nur für sechs Monate. • Heizkosten inHöhe der tatsächlichenAufwendungen, soweit sie angemessen sind (§ 29 SGB XII). Leistungen für die zentrale Warmwassererzeugung werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht. Soweit Warmwasser durch in die Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z. B. Boiler), wird ein Mehrbedarf anerkannt (§ 30 Abs. 7 SGB XII). • A ufwendungen fürMehrbedarfe, die nicht vomRegelbedarf abgedeckt sind, werden für bestimmte Lebenssituationen und besondereUmstände übernommen, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 30 SGB XII). So werden unter anderem Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, für werdende Mütter, für Alleinerziehende und bei dezentraler Wasserversorgung anerkannt. • Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete 26 III. Beratung und Begleitung

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