Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

von therapeutischen Geräten erbracht (§ 31 SGB XII). Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII). • Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32 und 33 SGB XII). • Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit können darüber hinaus zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Schulden übernommen werden (§ 36 SGB XII). Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den von der Einrichtung erbrachten Leistungen insbesondere Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, der für Erwachsene mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 beträgt (§ 27b SGB XII). Kontakt: Telefon: 03685 445354 Telefon: 03685 445365 Telefon: 03685 445541 3. Bedarfsfeststellung Teilhabeleistungen (Leistungen nach dem BTHG) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die derWürde des Menschen entspricht, und die volle wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und-führungmöglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Sie wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelischwesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Rechtlich zuständig für die Eingliederungshilfe ist der Landkreis. Der Fachbereich Eingliederungshilfe im Sozialamt hat im Wesentlichen über Anträge für Maßnahmen zu entscheiden, welche die Folgen einer Behinderung mildern oder beseitigen sollen, eine drohende Behinderung verhüten sollen oder um Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Die Gewährung der Hilfe erfolgt insoweit kein anderer vorrangiger Leistungsträger zuständig ist (z. B. gesetzliche, aber auch private Krankenkassen, Pflegeversicherungen, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungen, Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, u. a.). Es finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) Anwendung. Hierzu gehören u. a. folgende Arten der Hilfegewährung: • Leistungen zur sozialen Teilhabe • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist eine nachrangige Leistung, d. h., sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern bestehen. VorrangigeSozialleistungsträger sindvor allemdieKranken- und Pflegekassen, Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Unfall- und Rentenversicherungsträger, Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge). Darüber hinaus können nur den Betroffenen Leistungen gewährt werden, die sich nicht durch Einsatz ihrerArbeitskraft, ihresEinkommensundVermögens selbst helfen können oder die die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von Angehörigen erhalten (können). Wegen der Individualität und Komplexität der Leistungen empfehlenwir, sich ineinemindividuellenGesprächberatenzu lassen. Kontakt: Telefon: 03685 445359 Telefon: 03685 445358 Telefon: 03685 445345 27

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