Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

• Führung von Betreuungen und seit 1. Juli 2005 die Übernahme von Verfahrenspflegschaften durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde • Organisation örtlicher Betreuungsarbeitsgemeinschaften) Immer dann, wenn ein Volljähriger aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheitenwahrzunehmen, muss geprüft werden, wer ihn wie unterstützen kann. Das betrifft einzelne Aufgabenbereichewie Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Altersversorgung,Wohnungsangelegenheiten und die Vertretung vor Behörden und Versicherungen. Federführend dabei ist das örtliche Amtsgericht. Dort laufen alle Informationen zum Betreuungsfall zusammen. Betreuungsanträge können auch in der örtlichen Betreuungsbehörde sowie demAmtsgericht gestellt werden. Bevor jedoch ein Betreuer über das Gericht eingesetzt wird, ist zu prüfen, ob der Betroffene nicht selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann und damit festlegt, wer seine Angelegenheiten wahrnehmen soll. Dies kann sehr sinnvoll mit einer Vorsorgevollmacht erfolgen. Vordrucke von Vorsorgevollmachten können über die Betreuungsbehörde angefordert werden, aber auch über das Internet in verschiedenen Formen gefunden werden. Durch die Betreuungsbehörde kann auf Wunsch eine Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers erfolgen. Voraussetzung für die Beglaubigung dieser Vorsorgevollmacht ist dieGeschäftsfähigkeit und Identität des Vollmachtgebers. Für die Beglaubigung einer solchen Vollmacht ist die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses der vollmachterteilenden Person erforderlich. Darüber hinaus ist die Unterschriftsleistung im Beisein eines Mitarbeiters der Betreuungsbehörde zu geben. Die Beglaubigung ist mit Kosten in Höhe von 10,00 € verbunden. Kontakt: Telefon: 03685 445343 Telefon: 03685 445344 6. Pflegeberatung, Hilfe zur Pflege – Pflegebedarfsfeststellung und Leistungsfestsetzung (SGB XII, SGB XI und SGB V) Pflegeberatung Die Pflegeberatung im Landratsamt Hildburghausen bietet hilfe- und pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen eine individuelle Beratung rund um das Thema Pflege. Wirmöchten Ihnenmit Tipps undHinweisen zur Seite stehen, die die pflegerische und soziale Versorgung erleichtern. Die Aufgaben der Pflegeberatung beziehen sich auf die Einschätzung der Pflegesituation, die Bedarfsermittlung, Unterstützung bei der Antragstellung sowie Informationen zu den unterschiedlichen Versorgungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Wir beraten Sie zu den Leistungen der Pflegekasse, zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit, zu Formen der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung und informieren Sie über die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Hilfe zur Pflege nach dem7. Kapitel SGB XII – Pflegebedarfsfeststellung und Leistungsfestsetzung Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Diese Leistung kommt in Betracht, wenn sie kein ausreichendes Einkommen und Vermögen haben, um ihren pflegebedingten Bedarf zu bezahlen und keine oder keine ausreichenden Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und eine Feststellung zu Art und Umfang der Leistungen zu treffen. Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Leistungen der Pflegeversicherung haben Vorrang. 31

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