Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 häusliche Pflege in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung desWohnumfeldes, anderen Leistungen sowie teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, einen Entlastungsbetrag und stationäre Pflege. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und einen Entlastungsbetrag. Kontakt: Telefon: 03685 445398 Wirtschaftliche Sozialhilfe 7. Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe (Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII i. V. m. SGB XI) Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt. Die Hilfe zur Pflege deckt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alle angemessenen Kosten ab, die bei der Pflege einer bedürftigen Person anfallen – auch die Kosten für eine Heimunterbringung. Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht also nur, soweit Einkommen und Vermögen – ggfs. zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung – nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken. Pflegeeinrichtungen sind: • Ambulante Pflegedienste für Leistungen außerhalb von Einrichtungen (im häuslichen Umfeld) • Tagespflegeeinrichtungen für eine Betreuung tagsüber • Stationäre Pflegeeinrichtungen/ Kurzzeitpflege für Leistungen innerhalb von Einrichtungen (vollstationäre Aufnahme) Kontakt: Telefon: 03685 445393 Telefon: 03685 445404 8. Eingliederungshilfeleistungen (Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XII i. V. m. SGB IX) ImSachgebiet der wirtschaftlichen Sozialhilfe findet einerseits die Prüfung statt, ob und inwieweit das Einkommen und Vermögen ausreichen, den festgestellten Eingliederungshilfebedarf ggf. auch anteilig selbst zu decken. Ansonsten ergeht ein entsprechender Bewilligungsbescheid und es erfolgt die Abrechnung mit dem Leistungserbringer anhand der vereinbarten Kostensätze. Die Höhe der Freibeträge beimEinkommen und beimVermögen sind sehr umfangreich. Es kommt darauf an, ob nur Eingliederungshilfe oder in Kombination mit Hilfe zur Pflege geleistet wird, wie lange der Leistungsbezug bereits besteht (wegen diverser Bestandsschutzregelungen), aber auch welche Art der Teilhabeleistung (soziale Teilhabe, Teilhabe am Arbeitsleben, medizinische Teilhabe etc.) erfolgt. Aus diesem Grund sollte bei Fragen zu diesem Thema immer eine individuelle Nachfrage oder Beratung erfolgen. Kontakt: Telefon: 03685 445403 Telefon: 03685 445404 Telefon: 03685 445349 9. Wohngeld (Wohngeldgesetz) Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu denWohnkosten für Haushaltemit geringemEinkommen. Zweck des Wohngeldes 32 III. Beratung und Begleitung

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