Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

ist diewirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes und anderer Rechtsvorschriften gewährt. Das Wohngeld wird nur auf Antrag und als Mietzuschuss gezahlt für • Mieter einer Wohnung • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes • Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung • mietähnlich Nutzungsberechtigte • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Allerdings gibt es auch einen Lastenzuschuss für Eigentümer • eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung • einer Kleinsiedlung Weitere Antragsberechtigte sind imWohngeldgesetz geregelt. Wohngeldberechtigte, die zugleich Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII einschließlich Leistungen für Kosten der Unterkunft oder Kriegsopferfürsorge sind, können keinen Wohngeldantrag stellen. In diesen Leistungen ist bereits ein pauschaliertes Wohngeld enthalten, das zusammen mit der Sozialhilfe oder den Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) gezahlt wird. Kontakt: Telefon: 03685 445366 Telefon: 03685 445364 Telefon: 03685 445369 10. Sinnesbehindertengeld (Thüringer Blindengeldgesetz und Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII) Thüringer Sinnesbehindertengeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für blinde, gehörlose und taubblinde Menschen. Nach dem ThürSinnbGG wird das Sinnesbehindertengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen sowie ohne Altersbegrenzung gewährt. Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung gemäß § 72 SGB XII. Sie kann neben dem Thüringer Sinnesbehindertengeld für blindeMenschen in Anspruch genommenwerden, soweit die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht überschritten sind. Das Thüringer Sinnesbehindertengeld für blindeMenschen ist eine vorrangige Leistung und wird auf das Einkommen bei der Berechnung der Blindenhilfe angerechnet. Kontakt: Telefon: 03685 445371 11. Sonstige Leistungen (Leistungen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel des SGB XII) Zu den sonstigen Leistungen gehören unter anderem auch die Hilfe zur Gesundheit, wenn jemand nicht krankenversichert ist und keinen Zugang insbesondere zu einer gesetzlichen Krankenkasse hat, aber auch Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und in anderen Lebenslagen. Dies sind sehr spezielle Leistungen, die überwiegend in Form von Beratung und Unterstützung erfolgen können. Sie sind gegenüber allen anderen Leistungen nachrangig. 33 Quelle: Halfpoint · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=