Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege bezeichnet die Möglichkeit für pflegebedürftige Menschen, sich für einen gewissen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Für dieKurzzeitpflege stehenbis zu1.774Euro pro Jahr zur Verfügung. Dieser Leistungsbetrag kann auf 3.386 Euro im Kalenderjahr aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Dieser Erhöhungsbetragwird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ kurzzeitpflege.html. Verhinderungspflege Kann die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht übernehmen beläuft sich die Leistung der Pflegekasse auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Dieser Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ verhinderungspflege.html. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe, Bettschutzunterlagen etc. werdenbis zu40 EuroproMonat vonder Pflegekasse erstattet. Hier genügt ein Antrag bei der Pflegekasse. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder einemöglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen. Die Antragstellung muss vor Beginn der Baumaßnahme erfolgen! Vollstationäre Pflege Bei der Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen trägt die Pflegekasse je nach Pflegegrad einen Anteil der Kosten. Pflegebedürftige erhalten ab 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige immer selbst bezahlen. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ pflegeimheim.html. Wohngruppenzuschlag Der Wohngruppenzuschlag in selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngruppen beträgt monatlich 214,00 Euro. Bei Gründung einer selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngruppe (z. B. Senioren WG) ist eine Förderung im Rahmen einer einmaligenAnschubfinanzierung für pflegebedürftige Bewohner in Höhe von 2.500 Euro pro Person für max. vier Personen möglich. 40 IV. Pflege

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