Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

51 2. Verfügungen, Vollmachten, Testament Gedanken an Verfügungen und Vollmachten werden nur allzu gern verdrängt. Doch leider weiß niemand, was das Schicksal für jeden Einzelnen bereithält. Sehr schnell kann man in die Lage kommen, nicht mehr über sich selbst und sein Leben bestimmen zu können, ob durch Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt. Ratsam ist es deshalb, das Gespräch mit Lebenspartnern, Angehörigen oder Vertrauenspersonen zu suchen, den „Fall der Fälle“ zu beraten und ggf. etwas Schriftliches zu hinterlegen. Vorsorgevollmacht Durch die Vorsorgevollmacht werden eine oder auch mehrere Personen (Vollmachtnehmer) durch eine andere Person (Vollmachtgeber) berechtigt, soweit erforderlich, alle oder nur bestimmte Angelegenheiten (z. B. Bankgeschäfte, Abschluss/Kündigung von Verträgen, Vertretung gegenüber Behörden/Ärzten) für den Vollmachtgeber zu erledigen. Dies geschieht für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt hierzu nichtmehr in der Lage ist, beispielsweise aufgrund altersbedingter geistiger oder körperlicher Einschränkungen. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vermieden werden. Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung hierzu auch in der Lage war, also geschäftsfähig war. Eine Vollmacht sollte schriftlich verfasst werden, aus Gründen der Beweisbarkeit und Klarheit der Aussagen. Eine einmal erteilte Vollmacht gilt, soweit nicht anders festgelegt, ab dem Zeitpunkt der Erteilung bis zum Widerruf bzw. über den Tod hinaus. Beratungen zu Vollmachten sind bei allen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie bei Notarenmöglich. Betreuungsbehörden und Notare bieten überdies Beglaubigungen zuVollmachten an. Die Beurkundung einer Vollmacht nehmen ausschließlich Notare vor (z. B. bei der Regelung von Grundstücksangelegenheiten). Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung ist gleichfalls eine Formder Vorsorge, die dann umzusetzen ist, wenn der Betroffene aufgrund geistiger und/oder körperlicher Behinderung nicht mehr in der Lage ist, eigenständig seine Angelegenheiten zu regeln und die Bestellung eines Betreuers notwendig wird. In der Betreuungsverfügung bestimmt der Betroffene (Verfügender), wer bei Notwendigkeit als gesetzlicher Vertreter (Betreuer) in Betracht kommt und wer nicht. Gleichfalls kann der Verfügende seine Wünsche zur Erledigung seiner Angelegenheiten schriftlich äußern (wie z. B. mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen ist oder inwieweit Schenkungen erwünscht sind). Die Betreuungsverfügungmuss in schriftlicher Form verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Sie ist bei Bekanntwerden der Betreuungsbedürftigkeit dem Amtsgericht zu übergeben. Betreuungsverfügungen können bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten hinterlegt werden. Die Betreuungsverfügung sollte regelmäßig aktualisiert werden, da sich Umstände ergeben können, die es nicht zulassen, dass dem Betreuungsvorschlag zu folgen wäre. Die Betreuungsbestellung erfolgt nur durch das Amtsgericht (Betreuungsgericht). Patientenverfügung Die Patientenverfügung stellt eine schriftliche Festlegung einer volljährigen Person dar, mit der sie in gesunden Tagen ihre persönlichen Vorstellungen und Wünsche für eventuell notwendig werdende medizinische Behandlungen und Untersuchungen festlegt. Eine solche Verfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt und ist für diesen verbindlich, sofern durch sie derWille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

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