Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

Die wichtigsten Punkte zu beachten sind hierbei: • K ann der Patient nicht selbst in diemedizinische Behandlung einwilligen, tritt, soweit vorhanden, an seiner Stelle ein Betreuer oder Bevollmächtigter ein. • Die Patientenverfügung ist schriftlich zu hinterlegen. • Die Patientenverfügung kann jederzeit von dem Verfügenden widerrufen werden. • Sie sollte etwa alle zwei bis drei Jahre überprüft und vom Hausarzt gegengezeichnet werden. • Das Vorhandensein einer Patientenverfügung sollte einer Person des Vertrauens bekannt sein, damit diese rechtlich umgesetzt werden kann. Testament Zu unterscheiden sind zwei Formen des Testaments: das öffentliche Testament und das private. Ersteres wird mithilfe eines Notars verfasst und notariell beglaubigt. Der Notar ist verpflichtet, das Testament beimAmtsgericht zu hinterlegen. Damit ist es vor Fälschungen sicher und wird nach dem Ableben des Erblassers sofort aufgefunden. Das private Testament hingegenwir durch den Erblasser selbst verfasst, wobei es von Anfang bis Ende eigenständig niederzuschreiben ist. Ort, Datumsowie die vollständigeUnterschrift sindweiterhin notwendig. Für den Fall, dass Eheleute gemeinsam ein Testament verfassen, müssen beide mit Ort, Datum und vollständigen Namen unterschreiben. Zu empfehlen ist darüber hinaus dieÜbergabe des Testaments in eine amtliche Verwahrung (z. B. beim Nachlassgericht). 3. Nachlassregelung Viele Bürgerinnen und Bürger wollen Vorsorge für den Todesfall treffen und den Angehörigen den seelischen und finanziellen Druck nehmen. Vorsorgevollmachten haben dabei den Vorteil, dass die eigenen, individuellen Wünsche berücksichtigt werden. Was ist zu tun? Wie kann man denn vorsorgen? Wichtig ist, dass Papiere geordnet und an einemsicheren und jederzeit zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Zu den wichtigen Papieren gehören: • Familienbuch,Geburtsurkunde;Heiratsurkunde,Scheidungsurteil, Scheidungsfolgenvereinbarung etc., • Ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners, • Nachweise Rentenversicherungen, Rentenleistungen, sonstige Einkommen, • Lebensversicherungen, • Bank- und Vermögenpapiere, • Aufstellung der Wertgegenstände, • Generalvollmachten, • Mitteilung, ob und wo ein Testament vorliegt. VI. Vorsorge für besondere Lebenslagen 53 Quelle: Andreas Ernst · adobestock.com

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