Ratgeber für Senioren - Stadt und Landkreis Hildesheim

Gesundheit und Pflege AKT I V INS ALTER | 85 werden die Investitionskosten vom Land getragen. Im Landkreis Hildesheim sind es folgende Einrichtungen: Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen: Hesena Seniorenpark Diekholzen Bahnberg 4, 31199 Diekholzen, Tel.: 05121 20770 CARA Vitalis Kurzzeitpflege Immengarten 31, 31134 Hildesheim, Tel.: 05121 887-0 Altenzentrum Heilig Geist Burgstr. 12, 31157 Sarstedt, Tel.: 05066 9920 Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Nach mind. 6-monatigem Bezug von Pflegeleistungen besteht bei den Pflegegraden 2 bis 5 ein jährlicher An- spruch auf bis zu 1.612,00 € für Ersatzpflege. Dieser kann bei vorübergehender Verhinderung der Pflegeper- son durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe bean- tragt werden. Wird die Verhinderungspflege durch eine bis zum 2. Grad verwandte Person durchgeführt, ist der Betrag auf das 1,5-fache Pflegegeld beschränkt. Für alle anderen ehrenamtlichen Personen oder gewerbli- che Dienstleister sind zur stundenweisen Abrechnung Belege bei der Pflegekasse vorzulegen. Die Verhinderungspflege kann mit zur Kurzzeitpflege eingesetzt werden; bei ganztägiger Ersatzpflege gilt ein Anspruch bis zu 6 Wochen. Außerdem können bis zu 50 % der nicht genutzten Kurzzeitpflegeleistungen zu- sätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Tagespflege der DaheimWohnberatungs- und Pflege GmbH Hildesheimer Str. 28, 31157 Sarstedt Tel.: 05066 8191520 E-Mail: info@daheim-sarstedt.de Internet: www.daheim-sarstedt.de Söhlde Seniorendomizil HoheneggelsenTagespflege Hauptstr. 57, 31185 Söhlde-Hoheneggelsen Tel.: 05129 9700 E-Mail: info@kollmeier-pflegeheime.de Internet: www.kollmeier-pflegeheime.de 6.4 Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Kurzzeitpflege kann von Pflegebedürftigen der Pflege- grade 2 bis 5 in Anspruch genommen werden, wenn zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer anderen Krisensituation die Rückkehr ins häusliche Umfeld kurzfristig nicht möglich ist. Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr be- schränkt. Die Pflegekasse trägt die Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.612,00 €. Bei der Kurzzeitpflege, die immer in einer stationä- ren Einrichtung erfolgt, sind die Kosten für Investition, Unterkunft und Verpflegung vom Pflegebedürftigen zu tragen. In einer solitären Kurzzeitpflegeeinrichtung

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=