Komfortabel + barrierefrei wohnen im Landkreis Hildesheim

33 tung anteilig Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausgezahlt werden. Zusätzlich haben alle Pflegebedürftigen einen monatlichen Anspruch auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125,00 €. Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern kann auch angespart werden. Dieser Entlastungsbetrag kann für Leistungen der Tages- und Kurzzeitpflege, für Pflegedienste und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel für Beschäftigung, Betreuung und Haushaltsführung, angewandt werden. 2.7 Zu Hause bei Pflegebedürftigkeit Wer zu Hause lebt, aber im Alltag nicht mehr alleine zurechtkommt und Unterstützung im Haushalt und Pflege braucht, findet verschiedene Anbieter zur Unterstützung. Sie helfen bei der Pflege, hauswirtschaftlicher Versorgung und der Betreuung. Auch Angehörige können sie von der täglichen Versorgung entlasten. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist ein Pflegegrad. Den Antrag stellt man bei seiner zuständigen Pflegekasse die gleichzeitig auch die Krankenkasse ist. Sozialstationen und ambulante Pflegedienste Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause und bietet Unterstützung und Hilfe im Alltag. Das Angebot der ambulanten Leistungen erstreckt sich über verschiedene Bereiche. Dies sind vor allem: • körperbezogene Pflegemaßnahmen wie etwa Körper- pflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit • Betreuungsmaßnahmen bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte • häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen und Stützstrümpfe anziehen • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen zur Organisation der Pflege • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige die Kosten für die ambulante Pflege. Dafür gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag der Pflegesachleistungen pro Monat. Der Betrag richtet sich nach dem Pflegegrad der Person. Sollte der Betrag nicht aufgebraucht werden, kann über die Kombinationsleis- © Gina Sanders – Fotolia © InsideCreativeHouse - stock.adobe.com

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