Familienwegweiser für den Landkreis Hof

11 3 Familienplanung und Berufstätigkeit 3.1 Mutterschutz Während der Schwangerschaft und nach der Geburt genießen Frauen, die erwerbstätig sind, einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die schwangere Frau und die Mutter zum Beispiel vor Kündigung. Darüber hinaus erhalten die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes besondere Aufmerksamkeit und werden vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen, bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, nach der Entbindung. In der Zeit vor der Geburt darf man freiwillig weiterarbeiten, in den ersten acht Wochen nach der Entbindung besteht jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gilt außerdem ein besonderer Kündigungsschutz. 3.2 M utterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld ist im Mutterschutzgesetz geregelt und wird von den gesetzlichen Krankenkassen im Normalfall sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Das Mutterschaftsgeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Für die Antragstellung ist eine ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Geburtstermin erforderlich. Bei einer Geburt vor dem errechneten Geburtstermin wird das Mutterschaftsgeld entsprechend länger gezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zum durchschnittlichen bisherigen Nettolohn auszugleichen. Im Fall eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft tritt der sogenannte Mutterschutzlohn ein. Dieser entspricht in der Regel dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Weitere Infos erhalten Sie bei: • den Arbeitgebern, Krankenkassen, der Agentur für Arbeit, den Arbeitsgemeinschaften (ARGE) • dem Bundesamt für Soziale Sicherung, Bonn © detailblick – Fotolia

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