Familienwegweiser für den Landkreis Hof

15 3.7 Krankheit der Kinder Berufstätige Mütter und Väter, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben zur Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, sofern keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Dieser Anspruch besteht für maximal 10 Arbeitstage pro Jahr und Kind, Alleinerziehende können jedoch bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes erkrankte Kind freigestellt werden. Der Höchstanspruch bei mehreren Kindern ist auf 25 bzw. bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Der Krankenkasse und dem Arbeitgeber muss zur Geltendmachung des Anspruches ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Krankenkasse zahlt ein Kinderkrankengeld, das ca. 90 Prozent des Nettogehaltes entspricht. Weitere Informationen zu diesem Anspruch bzw. zu unterstützenden praktischen Hilfen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. 3.6 K inderbetreuung und Kinderbetreuungskosten In Bayern ist die Kindertagesbetreuung eine kommunale Aufgabe. Nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz sind die Kommunen verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicherzustellen. Die Angebote der Kindertagesbetreuung sind kostenpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten auf Antrag der Eltern ganz oder teilweise von den Kommunen übernommen werden. Für die Bewilligung der Übernahme oder Bezuschussung von Elternbeiträgen ist die wirtschaftliche Jugendhilfe zuständig: Landratsamt Hof – Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Wirtschaftliche Jugendhilfe Schaumbergstraße 14, 95032 Hof Telefon: 09281 57-0 Der Freistaat Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen und bezuschusst seit dem 1. April 2019 die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden und wird von dort an die Träger der Kindertageseinrichtungen weitergegeben. Ein Antrag der Eltern ist nicht notwendig. © lordn - stock.adobe.com

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