Seniorenratgeber Stadt Ilmenau

Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es sich in erster Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflege­ arten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berück­ sichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige erhalten den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Es gibt fünf Pflegegrade. Um Leistungen aus der Pflegever­ sicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leis­ tungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Haus­ besuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragssteller wird von einem Gutachter des Medizini­ schen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Diese Selbständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ■ ■ Mobilität ■ ■ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ■ ■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■ ■ Selbstversorgung ■ ■ Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krank­ heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■ ■ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zustän­ dige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. ImBewertungssystemwerden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht demPflege­ grad 1. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt wer­ den, erhält die Einordnung in den Pflegegrad 5. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragssteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. © photographee.eu /  AdobeStock 17 Pflege Pflege

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