Seniorenratgeber Stadt Ilmenau

Daneben kann durch ein Gericht eine gesetzliche Betreuung eingeleitet werden. In aller Regel werden hierfür die nächsten Angehörigen als Betreuer eingesetzt, sofern diese für die Tätig­ keit als Betreuer nach Maßgabe des Gerichts, infrage kommen. In aller Regel werden die Gerichte dies jedoch befürworten, da Angehörige bei den Demenzkranken vielfach ein besonderes Vertrauen genießen. Stationäre Einrichtungen für Demenzkranke Stationäre Einrichtungen bieten gerade für Angehörige von Demenzkranken die Möglichkeit, eine Entlastung in einer schwierigen Situation herbeizuführen. In aller Regel sollte die Betreuungseinrichtung jedoch erst der letzte Schritt im Ver­ lauf der Erkrankung sein. Je nach Fortschritt der Erkrankung können Hausgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder rein stationäre Pflegeeinrichtungen wie die Gerontopsychia­ trie notwendig werden. Das Gericht kann auch die Einweisung in eine derartige Pflegeeinrichtung anordnen. Grundlegend sollten sämtliche noch vorhandenen Ressourcen des Demenz­ kranken genutzt werden und danach die Pflegeeinrichtung ausgesucht werden. Zudem gilt es darauf zu achten, dass die Pflegeeinrichtung speziell geschultes Personal für demente Patienten aufweist. Die Hausgemeinschaften beziehungsweise betreuten Wohngruppen haben den großen Vorteil, dass die Betroffenen einen Großteil ihrer Ressourcen im Alltag noch nutzen können. So findet beispielsweise ein gemeinsames Kochen und Tischdecken statt. Gleichzeitig gibt es jedoch qualifiziertes Pflegepersonal, welches rund um die Uhr für die Betroffenen da ist. Pflegebedarf und Betreuungsangebote Der Pflegebedarf für demenziell erkrankte Personen orien­ tiert sich in erster Linie an den noch vorhandenen kognitiven Fähigkeiten. Je nach vorhandenen Ressourcen können die Betroffenen sich im Rahmen der Grundpflege oftmals unter Anleitung noch selbst versorgen. Vielfach kommen Hilfen wie das Anziehen und die Kontrolle der Nahrungsaufnahme hinzu. Ebenso ist seitens des Pflegepersonals darauf zu ach­ ten, dass die Demenzkranken genug Nahrung und Flüssigkeit aufnehmen. Der Pflegebedarf ist jedoch zwingend am indi­ viduellen Zustand des Betroffenen zu messen und nicht in bestimmten, festgelegten Kategorien messbar. So sehr die Demenz auch ein nach ICD-10 festgelegtes Krankheitsbild darstellt, so individuell ist jedoch der Verlauf der Erkrankung. Der Pflegebedarf wird in erster Linie durch Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) festgelegt. Darüber hinaus kann der Pflegebedarf auch durch den Hausarzt oder einen entspre­ chend qualifizierten Facharzt für Psychiatrie festgelegt werden. Zu Beginn der Erkrankung wird in aller Regel ein sogenannter Betreuungsassistent zur Seite gestellt. Dieser Alltagsbegleiter dient dazu, dem Demenzkranken ein möglichst langes Leben in der eigenen gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Die Betreuungsassistenten übernehmen Alltagsaufgaben imHaus­ halt und leichte Pflegetätigkeiten. Diese dürfen jedoch keine Tätigkeiten einer examinierten Pflegekraft ausüben. Als weiterer individueller Bedarf für demente Personen bieten sich bestimmte Betreuungsangebote an. Dies können neben Selbsthilfegruppen (in erster Linie in der Anfangsphase der Erkrankung und für Angehörige) auch Tageskliniken oder stundenweise Betreuungsangebote sein. Daneben gibt es auch sogenannte Kurzzeitpflegeplätze. Diese dienen Ange­ hörigen dazu, für einen bestimmten Zeitraum entlastet zu werden. © Robert Kneschke / Fotolia 24 Demenz

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