Bauinformationsbroschüre Landkreis Kaiserslautern

Das Bauordnungsrecht 17 Rechtswirkung Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und ist gegenüber dem Rechtsnachfolger (Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger) wirksam. Die Baulast geht nur durch den schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, wenn kein öffentliches Interesse an der Baulast besteht. Besonderheiten Durch Baulast können nur solche öffentlich-rechtlichen Ver­ pflichtungen abgesichert werden, die sich auf ein konkretes Grundstück beziehen. Es muss ein konkreter baurechtlicher Zusammenhang mit einem Vorhaben bestehen, der ein Tun, Dulden oder Unterlassen der betroffenen Grundstückseigen­ tümer voraussetzt. Die Grundstückseigentümer werden damit in ihrer nach Art. 14 GG garantierten Eigentumsfreiheit einge­ schränkt. Die Baulast ist somit eine öffentlich-rechtliche Bau­ beschränkung. Sie kann, so auch der Wortlaut des Gesetzes, nur vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Baulast ruhen soll, übernommen werden. Die Baulast hat einen öffentlich-rechtlichen Charakter und begründet ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem belasteten Grundstückseigentümer und der Behörde. Sie räumt keine durchsetzbaren privatrechtlichen Positionen gegenüber den Baulastverpflichteten ein. Insbesondere gewährt die Baulast weder den Eigentümern des begünstigten Grundstücks einen Nutzungsanspruch gegenüber den Baulastverpflichteten, noch verpflichtet sie diese die in der Baulast angesprochene Nutzung privatrechtlich zu dulden. Information zur Begründung einer Baulast (§ 86 LBauO) Was ist eine Baulast? Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch die Grundstückseigentümer auf Ihr Flurstück (z. B. Abstandsflä­ che, Zugang/Zufahrt, Stellplätze) zugunsten eines anderen Flurstücks, d. h. die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforde­ rungen durch Mitwirkung Dritter, um z. B. eine Baugenehmi­ gung oder eine Grundstücksteilung zu ermöglichen. Sie dient also der Ausräumung von baurechtlichen Hindernissen, die im Einzelfall einem bestimmten Vorhaben entgegenstehen. Wie entsteht eine Baulast? Die Baulasterklärung ist eine Verpflichtungserklärung gegen­ über der Bauaufsichtsbehörde in schriftlicher Form. Die Unterschrift des Belasteten muss entweder öffentlich beglau­ bigt (z. B. Notar) oder vor der Bauaufsichtsbehörde unter Vor­ lage des Personalausweises geleistet werden. Die Bestellung einer Baulast ist grundsätzlich freiwillig. Sie kann weder von der Bauaufsichtsbehörde noch von dem Begünstigten (in der Regel Bauherrin oder Bauherr) erzwungen werden. Unterlagen für Baulasten „ „ eine Flurkarte mit Einzeichnung und Vermaßung der belas­ teten Fläche (grün schraffiert) vom Katasteramt oder einem öffentlich-bestellten Vermessungsbüro „ „ ein beglaubigter Grundbuchauszug (nicht älter als vier Wochen) „ „ ein Antrag auf Baulasteintragung Inhalt der Baulast Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss eindeutig formu­ liert sein. Die Verpflichtungserklärung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erstellt. Die von der Baulast betroffene Fläche muss vermaßt und farbig (grün schraffiert) vom zustän­ digen Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermes­ sungsingenieur eingetragen werden. Zufahrtsbaulast Abstandsflächenbaulast

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