Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung - Stadt Kamen

Seit dem 01.01.2017 bedeutet Pflegebedürftigkeit nicht mehr ein in Minuten gemessener Hilfebedarf. Vielmehr geht es darum, wie stark die Selbstständigkeit bzw. die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltages beeinträchtigt sind und er deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Selbstständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfe- leistungen tatsächlich erbracht werden. Ausschlaggebend ist allein, ob der Hilfebedürftige die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Pflegebedürftig ist, wer körperliche, geistige (Wahrnehmung, Denken), psychische oder gesund- heitliche Belastungen nicht selbstständig ausgleichen kann. Die Einschränkungen müssen dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade. Die Feststellung von einer eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B. bei demenziellen Erkrankungen) entfällt, da diese bei der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades bereits berücksichtigt wird. Der Medizinische Dienst ermittelt den jeweiligen Pflegegrad auf Grundlage eines neuen Begutachtungssystems. Dieses erweitert den Blick auf den Menschen und bezieht auch Aspekte, wie beispiels- weise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, mit ein. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Eine Sonderregelung sieht zudem vor, Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten pauschal einen Pflegegrad höher einzustufen als bei der Begutachtung von älteren Personen festgestellt. In diesem fest- gestellten Pflegegrad können sie ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebens- monats bleiben. Da manche oder mancher selbst darüber entscheiden will, wie und von wem sie oder er gepflegt werden möchte, gibt es die Möglichkeit Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Eine vorgeschriebene regelmäßige pflegefachliche Beratung soll helfen, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den Pflegenden Hilfestellung zu geben. Das Pflegegeld wird den Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Sie können über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und geben das Pflegegeld regelmäßig an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können aus den Angeboten zugelassener Pflegedienste frei wählen. Entsprechend ihrer Bedürfnisse können sie körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege sind die von ihnen zu zahlenden einrichtungsindividuellen, pflegebedingten Eigenanteile in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch. Sie erhöhen sich nicht mehr aufgrund steigender Pflegebedürftigkeit. So lassen sich auch bei zunehmender Pflege- bedürftigkeit die langfristigen Kosten vor dem Umzug in ein Pflegeheim besser abschätzen. Seit dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige in Pflegeheimen von ihrer Pflegekasse einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil / Pflege-Eigenanteil (pflegebedingte Aufwendungen), der stufenweise ansteigt: ab Heimeinzug 5 Prozent, nach 12 Monaten 25 Prozent, nach 24 Monaten 45 Prozent und nach 36 Monaten 70 Prozent des Eigenanteils. PFLEGE / PFLEGEVERSICHERUNG / HÄUSLICHE ALTEN- UND KRANKENPFLEGE/AMBULANTE PFLEGE 40 Pflege im Alter

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