Wegweiser für Senioren Landkreis Kelheim

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständi- gen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist form- los möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Der Antragsteller wird von einem Gutachter des Me- dizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbst­ ständigkeit zu ermitteln. Diese Selbstständigkeit wird in fol- genden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Nach der erfolgten Fest- stellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Leistungen im Überblick In den Pflegegrad 1 werden seit 2017 erstmals Men- schen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträch- tigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese könnenbeispielsweiseBeratungsleistungeninAnspruchneh- men, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfs- mitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnrau- manpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeein­ richtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandsschutz: Falls Pflegebedürf- tige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegeversicherung hätten, wird dieser Dif- ferenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Pflegebedürftig – was ist zu tun? Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungbe- trag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 25 Pflegebedürftig – was ist zu tun? | © Ocskay Bence – Fotolia

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=