Schul- und Bildungsangebote in der Landeshauptstadt Kiel 2022

5 E INLE ITUNG – DAS SCHULRECHT IN SCHLESWIG-HOLSTE IN | 1 1 | Einleitung – Das Schulrecht in Schleswig-Holstein Nach dem Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein sind alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, schulpflichtig. Nach dem Verlassen einer allgemeinbildenden Schule sind alle Jugendlichen, die in Schleswig-Holstein ihre Wohnung, ihren Aus- bildungs- oder Arbeitsplatz haben, bis zum Ende des Schulhalb- jahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird, bzw. alle Auszubilden- den bis zum Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Die Schulbezirke wurden gemeinde- und kreisübergreifend für alle Schularten einschließlich der beruflichen Schulen aufgehoben. Eltern haben also eine freie Schulwahl, nur begrenzt durch die jeweilige Aufnahmekapazität. Im Anschluss an die Grundschule kann zwischen zwei Schularten gewählt werden: Gemeinschaftsschule und Gymnasium . An den Gemeinschaftsschulen können drei Schulabschlüsse erwor- ben werden: der „Erste allgemeinbildende Schulabschluss“ (ehem. Hauptschulabschluss) nach insgesamt 9 Jahren, der „Mittlere Schul- abschluss“ (ehem. Realschulabschluss) nach 10 Jahren und – sofern eine Oberstufe integriert ist – die „Allgemeine Hochschulreife“ (Abitur) nach 13 Jahren. An den Gymnasien wird in der Regel nach 9 Jahren, insgesamt also 13 Jahren Schulzeit, das Abitur erworben (G9). In Ausnahmefällen können sowohl ein acht- wie auch ein neunjähriger Bildungsgang parallel angeboten werden (Y-Modell). Da nicht alle Gemeinschaftsschulen eine eigene Oberstufe haben, können diese Schulen Kooperationen mit anderen Schulen (auch beruflichen Gymnasien) mit eigener Oberstufe eingehen. Die gymnasiale Oberstufe wird als Profiloberstufe geführt. Die Kernfächer und die Fächer des gewählten Profils werden nicht mehr im Kurssystem, sondern in festen Lerngruppen bis zur Klassenstärke unterrichtet. Aus den beruflichen Schulen wurden Regionale Berufsbildungs- zentren (RBZ) als rechtsfähige Anstalten gebildet. Ausführliche Informationen hierzu sind dem Kapitel 9.9 zu entnehmen. Weitere Auskünfte erteilen auch die betreffenden RBZ und das Amt für Schulen der Landeshauptstadt Kiel Neues Rathaus, Andreas-Gayk-Str. 31 24103 Kiel Telefon: 0431 901-2962 Telefax: 0431 901-62940 E-Mail: schulen@kiel.de das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Schulaufsicht des Landes Schleswig-Holstein für Gemeinschaftsschulen (mit Oberstufe), Gymnasien und private allgemeinbildende Schulen Brunswiker Str. 16 – 22, 24105 Kiel Telefon: 0431 988-0 Telefax: 0431 988-5815 E-Mail: pressestelle@bimi.landsh.de das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – ab 1.1.2021 – des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus als obere Schulaufsicht des Landes Schleswig-Holstein für berufliche Schulen (RBZ) Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel E-Mail: poststelle@wimi.landsh.de das Schulamt Kiel als untere Schulaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein für Grund- und Gemeinschaftsschulen (ohne Oberstufe) und Förderzentren Neues Rathaus, Andreas-Gayk-Str. 31 24103 Kiel Telefon: 0431 901-2941/-2965 Telefax: 0431 901-62950 E-Mail: schulamt-sh@kiel.de

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