Wegweiser für Seniorinnen und Senioren der Stadt Korschenbroich

9 Beratung und Information L L Auskunft und Beratung erhalten Sie beim Amt 66/Straßenverkehrsangelegenheiten der Stadt Korschenbroich Don-Bosco-Straße 6, 41352 Korschenbroich Telefon: 02161 613-247 Behinderten- und Krankenfahrdienst Der Rhein-Kreis Neuss unterhält im Rahmen der bereitgestellten Mittel als freiwillige soziale Leis- tung einen Fahrdienst für schwer körperbehinderte Mitbürger. Mit dem Angebot dieses Fahrdienstes soll insbesondere Rollstuhlfahrern die Möglichkeit der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft eröffnet werden. Berechtigt zur Benutzung des Fahrdienstes sind schwerbehinderte Menschen, die ihren ständi- gen Wohnsitz im Gebiet des Kreises Neuss haben und in ihrer Bewegungsfähigkeit so beeinträchtigt sind, dass ihnen das Merkmal „aG“ (= außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BI“ (= Blindheit) vom zustän- digen Versorgungsamt im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde. Auf Antrag wird ein Berechtigungsausweis zur Teil- nahme am Behindertenfahrdienst für das gesamte Kreisgebiet ausgestellt. Bürger, die offensichtlich und augenscheinlich außergewöhnlich gehbehindert sind und noch keinen Schwerbehindertenausweis besitzen, erhalten einen „vorläufigen“ Berechtigungsausweis. Die Berechtigungsdauer wird für die Dauer der Gültig- keit des Schwerbehindertenausweises ausgesprochen. Vor Ablauf der Berechtigungsdauer ist rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung des Berechtigungsausweises zu stellen. Die Benutzung des Fahrdienstes ist beschränkt auf höchstens vier Fahrten im Monat. Hin- und Rück- reise gelten als zwei Fahrten. Der Behindertenfahr- dienst kann nur für Fahrten im Rhein-Kreis Neuss und 15 Kilometer über die Kreisgrenze hinaus in Anspruch genommen werden. L L Auskunft und Beratung erhalten Sie beim Amt für Soziales und Demografie der Stadt Korschenbroich Regentenstraße 1, 41352 Korschenbroich Telefon: 02161 613-170 Fallgruppe 2 Merkzeichen G und B, GdB mind. 70 allein für Funkti- onsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der unteren Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein GdB mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Fallgruppe 3 Morbus-Crohn- oder Colitis-Ulcerosa-Kranke, GdB mind. 60. Fallgruppe 4 Stoma-Träger mit doppeltem Stoma, GdB mind. 70. Mit Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent- wicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfa- len vom 30.11.2015 gilt nunmehr folgende zusätzliche Regelung: Um Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung in Anspruch nehmen zu dürfen, ist das Merkzeichen B bei den Fallgruppen 1 und 2 nicht mehr notwendig. Diese Parkerleichterungen sind jedoch nicht bundesweit möglich, sondern sind nur im Gel- tungsbereich Nordrhein-Westfalens gültig. Das Vorliegen der in den Fallgruppen genannten gesundheitlichen Voraussetzungen wird im Rah- men eines Amtshilfeverfahrens durch Gutachter der Schwerbehindertenstelle des Rhein-Kreises Neuss geprüft. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbe- hörde über die Erteilung der Parkerleichterung orien- tiert sich abschließend an dem Ergebnis der Einzel- fallprüfung der Schwerbehindertenstelle. Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis (orange) berechtigt u. a. zum Parken • während der Ladezeit in der Fußgängerzone • im eingeschränkten Halteverbot (bis zu drei Stunden) • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen • an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebüh- renfrei und ohne zeitliche Befristung. Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Stadt Korschenbroich: www.korschenbroich.de unter Bürgerservice/Bürgerservice/Dienstleistungen von A bis Z/P/Parkerleichterungen für Schwerbehin- derte.

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