Wegweiser für Seniorinnen und Senioren der Stadt Korschenbroich

35 Gesundheit oder die notarielle Beglaubigung zu wählen. Liegt eine wirksame und umfassende Vollmacht vor, wird keine rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet. L L Auskünfte erteilt die Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss Am Kirsmichhof 2, 41352 Korschenbroich Telefon: 02161 6104-5150 Sprechzeiten: Montag – Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr Freitag 08:30 – 12:00 Uhr Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der jeder erwachsene und einwilligungsfähige Mensch schriftlich im Voraus festlegen kann, ob er in zukünftige ärztliche und vor allem intensivmedizini- sche Maßnahmen einwilligt oder diese untersagt. Mit der Patientenverfügung können sowohl Festlegungen für Maßnahmen zur Lebenserhaltung als auch solche für deren Unterlassung oder deren Abbruch getroffen werden. Treffen die Festlegungen einer Patientenver- fügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behand- lungssituation zu, sind ergänzende Schilderungen zu persönlichen Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiösen Anschauun- gen sehr hilfreich, die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichenWillen zu ermitteln. Patientenverfügun- gen sind seit dem 01.09.2009 erstmals gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und verbindlich. Sie gelten unabhängig von der Art und dem Stadium der Erkrankung. Eine Patientenverfügung kann jeder- zeit und formlos widerrufen werden. Niemand kann zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden. L L Auskunft und Beratung erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss Am Kirsmichhof 2, 41352 Korschenbroich Telefon: 02161 6104-5150 Sprechzeiten: Montag – Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13: 30 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 12:00 Uhr Private ambulante Pflegedienste und Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände Die Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände und die privaten Pflegedienste bieten Hilfe und Pflege in Ihrer häuslichen Umgebung an. Das geschulte Personal hilft je nach Pflegestufe, z. B. bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und der medizinischen Versorgung. Um eine Abrechnung der Kosten mit den Kassen zu gewährleisten, muss der ambulante Pflegedienst von der Kranken- bzw. Pflegekasse anerkannt sein. Wegen der Vielzahl von Anbietern im Bereich der ambulanten Pflege können diese hier nicht alle genannt werden. L L Beratung und Auskunft zur ambulanten, teilstationären und vollstationären Versorgung für Korschenbroich erteilt die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse sowie der Rhein-Kreis Neuss, Sozialamt, Lindenstraße 4–6, 41515 Grevenbroich, Telefon: 02181 601-0 Betreuung/Vollmacht/Betreuungsverfügung Für Erwachsene, deren körperliche oder geistige Kräfte nicht mehr ausreichen, um sich um die eigenen Ange- legenheiten zu kümmern, wurde 1992 das Betreu- ungsgesetz erlassen. Im Allgemeinen bestellt das Betreuungsgericht eine Person des Vertrauens, z. B. Ehegatten oder Verwandte, als Betreuer/-in. Ihnen wird nur der Aufgabenbereich zugewiesen, für den die Betreuten Unterstützung benötigen. Anders ist es, wenn die betreuungsbedürftige Person schon frühzeitig Vorsorge getroffen und einer Vertrauens- person eine Vollmacht erteilt hat, im Bedarfsfall ihre Angelegenheiten zu regeln. Für eine solche Vollmacht gibt es keine besondere Schriftform, jedoch ist, um eine möglichst hohe Akzeptanz der Vollmacht zu errei- chen, zu empfehlen, die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsstelle des Rhein-Kreises Neuss © Andreas Ernst - stock.adobe.com

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