Ratgeber für ältere Menschen und Ihre Angehörigen der Stadt Landau in der Pfalz

35 VII. VORSORGE | Vorsorgevollmacht Sie ermächtigen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrau- ens mit der Vorsorgevollmacht für Sie zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Eine Vorsorgevoll- macht kann eine vom Gericht bestimmte Betreuung verhin- dern. Ihr Vertrauter entscheidet im Fall einer umfassenden Bevollmächtigung über alle Belange des persönlichen (auch medizinischen) und wirtschaftlichen Lebens. Für manche Geschäfte muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden, z. B. bei Grundstücksgeschäften. Eine notariell beur- kundete Vollmacht besitzt den höchsten Anerkennungsgrad und bringt die größtmögliche Sicherheit mit sich, dass der Vollmachtnehmer im Ernstfall vollumfänglich handeln kann. Vor Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist eine Beratung bei einem Notar oder bei den örtlichen Betreuungsvereinen emp- fehlenswert Betreuungsverfügung, kurz gesagt: Wollen Sie heute keine Person im Rahmen einer Vorsorge- vollmacht ermächtigen, dann können Sie in der Betreuungs- verfügung festlegen, wer zum gesetzlichen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestimmt werden soll und zwar erst dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu ent- scheiden. Zudem können Sie in der Betreuungsverfügung Personen (beispielweise bei geschiedenen Ehepartnern) be- nennen, welche keinesfalls als Betreuer durch das Gericht bestellt werden sollen. Gesetzliche Betreuung Viele ältere Menschen benötigen Unterstützung bei der Regelung ihrer Rechtsgeschäfte. Hierfür hat der Gesetzge- ber die Möglichkeit vorgesehen, einen gesetzlichen Betreuer für die betroffenen Personen zu bestellen, welcher abhän- gig von der krankheitsbedingten Beeinträchtigung für ganz bestimmte Aufgabenkreise (Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Dritten, etc.) bestellt werden kann. Eine gesetz­ liche Betreuung ist keine Entmündigung. Beispielsweise kann der Betreute in bestimmten Krankheitsphasen, welche mit weniger starken Beeinträchtigungen verbunden sind, seine Rechtsgeschäfte eigenständig regeln. Der Betreuer hat in diesem Fall den Willen des Betreuten zu respektieren. Um eine Betreuung einzurichten, muss eine Anregung an das zuständige Amtsgericht übermittelt werden. Das Ge- richt prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen zur Er- richtung einer Betreuung vorliegen. Grundsätzlich kann jede Person zum Betreuer bestellt werden – auch Verwandte und Bekannte. Die Eignungsprüfung des Betreuers erfolgt durch die Betreuungsbehörde und das Amtsgericht. Neben Berufsbetreuern, Rechtsanwälten gibt es auch Fachkräfte der Sozialen Arbeit, welche als Berufsbetreuer gesetzliche Betreuungen übernehmen. Durch die Betreuungsbehörde wird jedoch im Rahmen des Betreuungsverfahrens geprüft, ob es Familienangehörige gibt, welche fähig und dazu bereit sind die Betreuung zu übernehmen, um auf diese Weise eine familienfremde Betreuung zu vermeiden. Üblicherweise ist die Betreuung ein Ehrenamt. Betreuungsvereine suchen und unterstützen ehrenamtliche Betreuer. Informationen zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsver­ fügung erhalten Sie bei den Betreuungsvereinen und der gemeinsamen Betreuungsbehörde für die Stadt Landau und den Kreis Südliche Weinstraße. Betreuungsvereine im Stadtbereich Landau ■■ Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer für die Stadt Landau e. V. (SKFM) Queichheimer Hauptstraße 36 76829 Landau in der Pfalz Herr Wüst Telefon: 06341 55123 E-Mail: michael.wuest@skfm.de ■■ Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Stadtverband Landau Albert-Einstein-Straße 7 76829 Landau in der Pfalz Herr Myk Telefon: 06341 918271 E-Mail: thomas.myk@awo-bv-ld.de Betreuungsbehörde der Stadtverwaltung Landau Sozialamt Friedrich-Ebert-Straße 5 76829 Landau in der Pfalz Zimmer: 013, 014, 015, 016 und 017 Telefon: 06341 13-5041 Patientenverfügung In der Patientenverfügung verleihen Sie Ihrem Willen Aus- druck, welche Behandlungsmaßnahmen Sie wünschen und welche nicht. Solange Sie zu einer Entscheidung selbst in der Lage sind, kommt es auf Ihre Patientenverfügung nicht an, sie greift erst ein, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr mitteilen können. Sie sollten stets einen Hinweis auf die Patienten­ verfügung und Ihre Vorsorgevollmacht bei sich tragen; bestenfalls bei Ihrer Krankenversicherungskarte. In der Vor­ sorgevollmacht besteht zudem in den freien Textabschnitten die Möglichkeit auf eine bestehende Patientenverfügung hinzuweisen. Vor der Erstellung einer Patientenverfügung ist eine Beratung durch einen Arzt Ihres Vertrauens empfehlens- wert. Testament Wollen Sie von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen abweichen und Ihren letzten Willen individuell auf Ihre Wünsche und Ihre Familie abstimmen, dann müssen Sie eine letztwillige Verfügung, d. h. ein Testament (eigenhändig ge- schrieben und unterschrieben bzw. notariell beurkundet) oder einen notariellen Erbvertrag errichten. Lassen Sie sich hierzu in jedem Fall über die gesetzliche Erbfolge (ohne Testament) und die Wirkungen eines Testaments für den überlebenden Ehegatten und weitere Erben beraten.

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