Bürgerinformation der Stadt Landau i.d. Pfalz

26 Rund um das Standesamt | RUND UM DAS STANDESAMT Das Wort „Standesamt“ verbinden die meisten Menschen in erster Linie mit Eheschließungen. Doch das Aufgabenspektrum des Standesamtes ist wesentlich umfangreicher. Zusammenfassend lässt sich sagen, es begleitet die Menschen bei den wichtigsten Stationen des Lebens – angefangen bei der Geburt, über die Eheschließung bis hin zum Tod. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die verschiedenen Aufgabenbereiche des Standesamtes vermitteln – bitte beachten Sie jedoch, dass diese Informationen eine fachkundige persönliche Beratung nicht ersetzen können. Hierzu stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes gerne zur Verfügung: Telefonisch erreichen Sie uns unter diesen Rufnummern: „ „ Urkundenstelle (Urkunden aller Art, nur Altfälle) 06341 13-3273 oder 13-3274 „ „ Auskunft/Anmeldung Eheschließung (beide deutsch) 06341 13-3271 „ „ Auskunft/Anmeldung Eheschließung (mit Auslandsbeteiligung) 06341 13-3270 „ „ Beurkunden von Sterbefällen 06341 13-3272 „ „ Beurkunden von Geburten (beide Eltern deutsch) 06341 13-3273 oder 13-3274 „ „ Beurkunden von Geburten (mit Auslandsbeteiligung) 06341 13-3275 oder 13-3276 „ „ Auskunft über Namensänderungen (z. B. nach Scheidung, Eheschließung oder Einbürgerung etc.) 06341 13-3271 oder 13-3272 Öffnungszeiten: Mo., Di., Mi., Fr. 08:30 – 12:00 Uhr Di. 14:00 – 16:00 Uhr Do. 14:00 – 18:00 Uhr Standesamt Landau in der Pfalz Marktstraße 50 76829 Landau in der Pfalz E-Mail: standesamt@landau.de „ „Die Geburt Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes! Die häufigsten Fragen in Kürze: Wer ist zuständig für die Beurkundung einer Geburt? Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird. Welche Frist ist zu beachten? Die Geburt ist innerhalb einer Woche anzuzeigen. Bei einer Geburt im Krankenhaus übernimmt dies das Krankenhaus für Sie. Bitte wenden Sie sich ca. eine Woche nach der Geburt telefonisch an das Standesamt, um zu besprechen, welche Unterlagen für die Geburtsbeurkundung benötigt werden. Wer zeigt die Geburt an? Grundsätzlich der Träger der Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird. Bei Hausgeburten und anderen Fällen ist zur Anzeige verpflichtet der Vater des Kindes, die Mutter oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist. Wissenswertes zur Vaterschaftsanerkennung Wenn Sie als Vater eines Kindes einer unverheirateten Mutter eingetragen werden möchten, ist dazu die Erklärung der Vaterschaft zu dem Kind notwendig. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon während der Schwangerschaft möglich. Das Jugendamt informiert Sie umfassend, welche Rechtsfolgen diese Erklärung hat. Der Vaterschaftsanerkennung stimmt die Mutter des Kindes zu. Diese Erklärung kann auch beim Standesamt abgegeben werden. Durch die wirksame Anerkennung werden Sie mit Ihrem Kind verwandt. Dieses Verwandtschaftsverhältnis erstreckt sich auch auf Ihre Familie. Ihre Eltern werden zu Großeltern, Ihre Geschwister zu Onkeln und Tanten. Ihr Kind wird erbberechtigt. Sie müssen Ihr Kind nicht adoptieren! Sie werden Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Aber auch die Mutter hat Ihnen gegenüber Unterhaltsansprüche. Lassen Sie sich auch hierzu von Ihrem Jugendamt beraten. Elterliche Sorge Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie alleinige Inhaberin der Sorge. Daran ändert auch eine Vaterschaftsanerkennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemeinsam beim Jugendamt erklären, dass Sie die Sorge miteinander teilen wollen. Dort werden Sie ausführlich zu diesem Thema beraten. Auch diese Erklärung kann bereits vorgeburtlich, also während der Schwangerschaft abgegeben werden. Name des Kindes Das Kind erhält den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine unmittelbare Auswirkung auf den Kindesnamen, eröffnet aber

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