Familienwegweiser Nürnberger Land

Elternzeit Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Bis zu 24 Monate der maximal dreijährigen Elternzeit können bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine in Anspruch genommen werden, die Eltern können die Elternzeit aber auch gleichzeitig in Anspruch nehmen bzw. sich bei der Elternzeit abwechseln. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf maximal drei Zeitabschnitte verteilen. Bei Mehrlingsgeburten und kurzer Geburtenfolge gelten Sonderregelungen. In Härtefällen können auch Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen, ohne jedoch Anspruch auf Elterngeld zu haben. Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Hierbei sind Anmeldefristen (7 bzw. 13 Wochen vor Antritt der Elternzeit) zöu beachten. Während der Dauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist möglich. Sowohl der Vater als auch die Mutter können bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Zentrum Bayern – Familie und Soziales (siehe Seite 41) und bei den Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe Seite 20). Weitere Infos: www.schwanger-in-bayern.de Informationen zum Familienrecht Beistandschaft Alleinerziehende können beim Amt für Familie und Jugend eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Das Amt für Familie und Jugend regelt dann die Feststellung der Vaterschaft und macht die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend. Das elterliche Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht eingeschränkt. Auf schriftliches Verlangen kann eine Beistandschaft jederzeit aufgehoben werden. Elterliche Sorge Kinder miteinander verheirateter Eltern: Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge während der Ehe und im Regelfall auch nach der Scheidung. Im Scheidungsverfahren trifft das Familiengericht nur dann eine Entscheidung zur elterlichen Sorge, wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge beantragt. Bei allen familiengerichtlichen Verfahren zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht hat das Amt für Familie und Jugend eine Mitwirkungspflicht. Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern: Grundsätzlich hat die Mutter die elterliche Sorge alleine. Die Eltern können auch erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Dies geschieht in einer sogenannten Sorgeerklärung. Sie muss bei einem Notar oder beim Amt für Familie und Jugend beurkundet werden. Die Beurkundung beim Amt für Familie und Jugend ist kostenfrei und erfolgt nach Terminvereinbarung. Rechtliche Informationen 37 Rechtliche Informationen |

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