Familienwegweiser Nürnberger Land

Umgangsrecht und Umgangspflicht Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind. Mütter und Väter haben die Pflicht, den Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil zu fördern. Kinder haben auch das Recht auf Umgang mit Geschwistern, Großeltern und anderen Personen, die ihnen besonders nahestehen, wie Stief- oder Pflegeeltern. Das Familiengericht kann auf Antrag über den Umgang entscheiden und seine Ausübung verbindlich regeln. In besonderen Fällen kann das Gericht verfügen, dass der Umgang eines Elternteils nur in Begleitung Dritter erfolgt („begleiteter Umgang“). Vaterschaftsanerkennung Sind bei der Geburt des Kindes die Eltern nicht miteinander verheiratet, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung – entweder durch eine freiwillige Vaterschaftsanerkenntnis oder durch ein gerichtliches Verfahren. Ohne wirksame Vaterschaftsfeststellung hat ein Kind gegenüber dem Vater keine Unterhalts- und keine Erbansprüche. Weitere Auskünfte zu Fragen des Familienrechts beim: AA Landratsamt Nürnberger Land Amt für Familie und Jugend Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz B B09123 950-6444 Jugendschutz Über die Bestimmungen des Kinder- und Jugendschutzes informiert Sie: AA Landratsamt Nürnberger Land Amt für Familie und Jugend Kommunale Jugendarbeit Am Winkelsteig 1a, 91207 Lauf a.d.Pegnitz B B09123 950-6487 Aktuelle Infos rund um den Jugendschutz im Landkreis hat der KJR Nürnberger Land auf seiner Website eingestellt: www.kjr-nuernberger-land.de Hier finden Sie auch einen Link zum Internet-Portal „Jugendschutz aktiv“ (www.jugendschutzaktiv.de), das sowohl Eltern und Erziehende als auch Einzelhandel, Gastronomie und Veranstalter ausführlich und leicht verständlich über die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz informiert. Was darf das Kind nach dem Jugendschutzgesetz und was noch nicht? Im Jugendschutz-Rechner dieses Portals (in der Rubrik „Informationen für Eltern und Erziehende“) befinden sich, nach Altersstufen und Themen gestaffelt, exakte Antworten auf spezielle Fragen, denn manches müssen Eltern genau wissen! Tipps und Informationen speziell zum Thema „Jugendschutz und Internet“ finden Sie unter: www.jugendschutz.net Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, d. h. auch für geringfügig Beschäftigte. Es gilt nicht für Hausfrauen und Selbstständige. Beamtinnen fallen unter die besonderen Bestimmungen des Beamtenrechts. Bei befristeten Arbeitsverträgen endet der Mutterschutz mit Ablauf der Befristung. In der Probezeit eines nicht befristeten Arbeitsverhältnisses gelten die Mutterschutzbestimmungen uneingeschränkt. 38 | Rechtliche Informationen © Polylooks

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