Familienwegweiser Nürnberger Land

Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Schwangerschaft mitgeteilt wird. Beschäftigungsverbote Zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung von Mutter und Kind gelten für Schwangere und stillende Frauen besondere Arbeitsschutzbedingungen, z. B. im Umgang mit Gefahrenstoffen und schweren Lasten. Für etliche Tätigkeiten gilt sogar ein generelles Beschäftigungsverbot (z. B. Akkord- oder Nachtarbeit). Werdenden und stillenden Müttern dürfen durch diese Schutzbestimmungen keine finanziellen Nachteile entstehen (siehe „Mutterschutzlohn“). Schutzfristen Werdende Mütter sind sechs Wochen vor dem Geburtstermin von der Arbeit freizustellen, eine freiwillige Weiterarbeit ist möglich. Für die Zeit von acht Wochen nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt. Als Ersatz für den Verdienstausfall während der Schutzfristen besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes überwachen die Gewerbeaufsichtsämter. Weitere Informationen stehen im Internet unter www.schwanger-in-bayern.de (Rubrik „Service/Infos“). Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe Seite 20). AA Gewerbeaufsichtsamt Roonstraße 20, 90429 Nürnberg B B0911 928-0 Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe Auskunft und Rat in Rechtsfragen zu erteilen, ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwälte. Deren Dienste sind allerdings nicht kostenlos. Für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, anwaltliche Beratung kostengünstig zu erhalten. Wenn die Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes vorliegen, stellt Ihnen ein Rechtspfleger am Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden können. Dort erhalten Sie kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr fachliche Beratung. Die Prozesskostenhilfe soll allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bieten, ihr Recht vor Gericht zu suchen oder zu verteidigen. Prozesskostenhilfe erhalten alle, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Nähere Auskünfte zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie beim: AA Amtsgericht Hersbruck Schlossplatz 1, 91217 Hersbruck B B09151 733-0 39 Rechtliche Informationen | © Gina Sanders - Fotolia

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