Familienwegweiser Nürnberger Land

die Landesstiftung bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Hilfe auch nach der Geburt. In Betracht kommt eine einmalige Starthilfe in Höhe von 515,– Euro pro Kind. Außerdem werden Firmenpatenschaften vermittelt, die den kostenlosen oder verbilligten Bezug von Kindernahrungs- und -pflegeprodukten ermöglichen. Auskünfte und Anträge erhalten Sie bei den Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe Seite 20). Unterhalt Betreuungsunterhalt Nicht verheiratete Mütter und Väter haben gegenüber dem anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch, wenn sie durch die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der Betreuungsunterhalt steht unterhaltsberechtigten Müttern oder Vätern i. d. R. für die Dauer von drei Jahren zu. In besonderen Fällen verlängert sich der Anspruch, z. B. wenn das zu betreuende Kind behindert ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist Bedürftigkeit. Hat der betreuende Elternteil Einkünfte, sind diese zunächst für die Unterhaltssicherung einzusetzen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor. Weitere Informationen: AA Landratsamt Nürnberger Land Amt für Familie und Jugend Waldluststraße 1, 91207 Lauf a.d.Pegnitz B B09123 950-6444 Kindesunterhalt Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind beginnt mit der Geburt und besteht grundsätzlich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt sein, um Unterhalt geltend machen zu können. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes Stiftungen Für besondere Notlagen von Schwangeren oder Familien gibt es eine Reihe von Stiftungen, die finanzielle Unterstützung gewähren können, wenn gesetzliche Hilfen nicht ausreichen. Stiftungsleistungen sind Schenkungen, es besteht kein Rechtsanspruch. Nähere Informationen und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie bei den Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen (siehe Seite 20). Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ AA Stiftungszweck „Schwangere in Not“ Stiftungszweck ist, schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die sich in einer Notlage befinden, schnell und unbürokratisch zu helfen. Für eine Vielzahl von Anschaffungen und Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen, können Zuschüsse geleistet werden, z. B. für Umstandsbekleidung, Babyausstattung, Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände. Der Erstantrag muss während der Schwangerschaft gestellt werden, Zusatzanträge sind bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes möglich. Antragstellung ist nur über die Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen möglich (siehe Seite 20). AA Stiftungszweck „Familien in Not“ Die Leistungen nach diesem Stiftungszweck sind insbesondere gedacht für Familien mit drei und mehr Kindern sowie alleinerziehende Mütter und Väter, die unverschuldet in finanzielle Not geraten sind (z. B. durch Krankheit oder Unfall). Als Hilfeleistungen kommen in Frage: Schenkungen oder Darlehen z. B. für notwendige Anschaffungen, die Sicherstellung des Lebensunterhaltes oder den Erhalt oder die Beschaffung von Wohnraum. AA Hilfen bei Mehrlingsgeburten ab Drillingen Um die besonderen wirtschaftlichen Belastungen von Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen zu mildern, gewährt 45 Finanzen |

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