Ein Leben lang zu Hause wohnen im Nürnberger Land

Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflege­ bedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Fest­ stellung von Pflegebedürf tigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beein­ trächtigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizini­ schen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: ■ ■ Mobilität ■ ■ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ■ ■ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ■ ■ Selbstversorgung ■ ■ Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ■ ■ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Überleitung in die Pflegegrade Das bisherige System der Pflegestufen wird in fünf Pflegegrade überführt. Die Überleitung erfolgt automatisch. Gemäß dem am 25. Juni 2021 vom Bundesrat zugestimmten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung er folg t eine fünf -prozentige Erhöhung der ambulanten Pf legesachleistungen für die Pf legegrade 2 bis 5 zum 1. Januar 2022. Auch bei der vollstationären Pflege wird es ab 2022 Leistungsverbesserungen geben. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit: www.bundesgesundheitsministerium.de Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“ In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017 0 1 I 2 II 3 III 4 III (Härtefall) 5 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“ In Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017 1 0 2 I 3 II 4 III 5 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Alle Leistungen ab 2017 im Überblick In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen ein­ gestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohn­ gruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflege­ grad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz: Falls Pflegebedürf tige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit 36 Hilfe und Unterstützung

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