Ein Leben lang zu Hause wohnen im Vogelsbergkreis

Hilfe und Unterstützung zum Thema Pfleg 28 e Jede/r von uns kann als Pflegebedürftiger/als Pflegebedürftige oder als Angehörige/r mit dem Thema Pflege konfrontiert werden. In den letzten Jahren wurden in der Pflegeversicherung viele Ver- besserungen eingeführt, aber die Bestimmungen sind so kompliziert, dass praktisch niemand mehr ohne fachkundige Beratung auskommt. Scheuen Sie sich nicht, Beratung über die Leistungen der Pflegeversicherung einzufordern. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wer- den sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Dazu zäh- len beispielsweise motorische Einschränkungen ebenso, wie demenzielle Erkrankungen. Entschei- dend ist, wie selbstständig eine Person noch ist. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wird durch fünf Pflegegrade ausgedrückt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt wer- den. Der schriftliche Antrag muss nicht über ein bestimmtes Formular erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversiche- rung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leis- tungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Antragsteller/-innen haben gegenüber ihrer Pflegekasse Anspruch auf Bera- tung. Auf Wunsch berät auch der Pflegestützpunkt beim Vogelsbergkreis, der auch bei der Antragstel- lung hilft. Die Beratung kann entweder im Büro des Pflegestützpunktes in der Kreisverwaltung oder bei einem Hausbesuch erfolgen. So wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt Nachdem ein Antrag gestellt worden ist, überprüft ein Gutachter/eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anhand eines Fragebogens die Situation des Antragstellers/ der Antragstellerin. Um den Grad der Selbststän- digkeit zu ermitteln, werden Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit einge- schränkt ist. Die Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforde- rungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon- takte Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuer- kennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderun- gen an die pflegerische Versorgung gestellt wer- den, führt zum Pflegegrad fünf. Nach der erfolg- ten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. © Ocskay Bence – Fotolia ambulanter Pflegedienst – ROTH – Bahnhofstraße 75 36341 Lauterbach Telefon 06641 919774

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