Älter werden in Leinfelden-Echterdingen

24 Älter werden in LE Landesblindenhilfe Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen unabhängig von ihrem Ein- kommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Dieses beträgt für Erwachsene 410 Euro und für Kinder 205 Euro monatlich. Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflege­ versicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. Ist das Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen. Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind die Stadt- und Landkreise. Anträge auf Blindengeld und weitere Auskünfte erhalten Sie beim Landratsamt Esslingen und beim Amt für soziale Dienste. Zuzahlungen im Rahmen der Krankenversicherung Insbesondere chronisch kranke, behinderte und alte Menschen werden durch die Zuzahlungen für Arznei-, Verbands- und Heil- mittel, für Fahrtkosten im Rahmen medizinischer Behandlung, für Zahnersatz und Krankenhausaufenthalt belastet. Versicherte mit geringem Einkommen können auf Antrag von den meisten Zuzahlungen befreit werden. Wer über den Einkommens- grenzen liegt, kann je nach Höhe der Zuzahlungen eine teilweise Befreiung rückwirkend geltend machen. Auskunft, Beratung und Anträge erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse. Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht Behinderte und insbesondere Schwerbehinderte erhalten je nach Art und Grad der Behinderung auf Antrag verschiedene Nachteilsausgleiche, wie z. B. ÿ ÿ pauschaler Freibetrag bei der Einkommens- und Lohnsteuer ÿ ÿ Kfz-Steuerermäßigung/-befreiung ÿ ÿ „Freifahrt“ im öffentlichen Personennahverkehr ÿ ÿ Parkerleichterungen für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ÿ ÿ zusätzlicher Freibetrag bei Wohngeld ÿ ÿ Erhöhung der Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein Anträge für einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie bei den Bürgerämtern und im Amt für soziale Dienste. Für die Bear- beitung ist zuständig: Landratsamt Esslingen Amt für besondere Hilfen Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen Tel.: 0711 3902-0 6.3 Weitere finanzielle Hilfen Wohngeld Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohn- geld gibt es als Mietzuschuss für Mieter/-innen oder Lasten­ zuschuss für Eigentümer/-innen. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist, hängt von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung ab. Je nach Grad der Schwerbehinderung und bei Pflegebedürftigkeit gibt es ggf. einen Freibetrag, der sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirkt. Ihren Antrag können Sie stellen beim Amt für soziale Dienste Neuer Markt 3, 70771 Leinfelden-Echterdingen Tel.: 0711 1600-245 und -331 Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung Empfänger staatlicher Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung im Alter) können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dafür ist ein Nachweis der betreffenden Behörde not- wendig. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie den entsprechenden Nachweis erbringen. Weitere Informationen zu Befreiung und Ermäßigung sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie im Internet unter: www.rundfunkbeitrag.de. An tragsformulare erhalten Sie auch in den Bürgerämtern in Ihrem örtlichen Rathaus Tel.: 0711 1600-0 © PeJo – Fotolia

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