Seniorenratgeber für den Rhein-Pfalz-Kreis

9. FINANZIELLE HILFEN, VERGÜNSTIGUNGEN UND LEISTUNGEN 9.1. Leistungen der Krankenversicherung Die Leistungen der Krankenversicherung sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben. Die medizinische Versorgung kranker und behinderter Menschen in der häuslichen Umgebung kann mit der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst durch ärztliche Verordnung eine medizinische Behandlungspflege (u. a. Spritzen verabreichen, Verbände und Medikamente richten / verabreichen) leistet und die Pflegeperson diese nicht erbringen kann oder fehlt. Versicherte erhalten in der Häuslichkeit wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, insbesondere nach Krankenhausaufenthalt oder ambulanter Operation, soweit keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu vier Wochen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu acht Wochen. Ein Zusammenhang mit verordneter Behandlungspflege ist nicht erforderlich. Unter den gleichen Voraussetzungen von Krankheit und Pflege erhalten Versicherte ohne Vorliegen eines Pflegegrades bis zu acht Wochen Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege bis max. 1.612 Euro pro Kalenderjahr. ! Die Adressen der ambulanten Pflegedienste stehen unter dem Punkt 3.1. Zuzahlungsbefreiung Der Versicherte muss 2 Prozent seines Jahreseinkommens an Zuzahlungen leisten, chronisch Kranke nur 1 Prozent. Hat der Versicherte die Grenze erreicht, kann er auf Antrag bei der Krankenkasse mit den Zuzahlungsbelegen von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Technische Hilfsmittel Technische Hilfsmittel können von den Pflege- oder Krankenkassen auf Rezept gestellt werden: Pflegebett, Toiletten- oder Rollstuhl, Badewannenlifter, Rollator etc. 9.2. Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegt. Seit 2017 gibt es ein neues Begutachtungsverfahren durch den medizinischen Dienst (MDK) nach Punkten und Selbstständigkeit (nicht mehr nach Minuten in der Grundpflege). Es gibt keine Pflegestufen mehr, sondern fünf Pflegegrade. Wenn eine Person voraussichtlich länger als sechs Monate pflegebedürftig ist, können Leistungen im Bereich der Pflege geltend gemacht werden. Im neuen Verfahren werden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeit in sechs Bereichen berücksichtigt. 9. FINANZIELLE HILFEN, VERGÜNSTIGUNGEN UND LEISTUNGEN 51

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