Seniorenratgeber für den Rhein-Pfalz-Kreis

! Informationen zur neuen Pflegereform unter www.bundesgesundheitsministerium.de Übersicht der Pflegegrade Pflegegrad 1 2 3 4 5 Pflegegeld 316 € 545 € 728 € 901 € Sachleistung 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 € Tagespflege 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 € Entlastungsbetrag 125 € 125 € 125 € 125 € 125 € Vollstationäre Pflege 125 € 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 € Geldleistung Der Pflegebedürftige, der in der häuslichen Umgebung gepflegt wird, kann zwischen dem Pflegegeld, der Versorgung durch Angehörigen oder privaten Pflegepersonen wählen. Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, bei Pg 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pg 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Kombi- / Sachleistung Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, bleibt Geld übrig, wird anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Die Sachleistung wählt man, wenn keine Pflegeperson vorhanden ist, oder das Budget vollkommen ausgeschöpft wird. Tagespflege Zur Entlastung der Pflegeperson können teilstationäre Hilfen wie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse kann neben laufenden Geld- oder Kombileistungen den vollen Betrag der Tagespflege übernehmen. Entlastungsbetrag Jeder Pflegebedürftige erhält zusätzlich 125 Euro für die Alltagsbetreuung. Diese sind nutzbar durch Betreuungsstunden, hauswirtschaftliche Hilfen, Demenzcafés oder für die Restkosten einer Tages- oder Kurzzeitpflege. Die Leistungen werden nicht ausgezahlt, nur mit Dienstleistern verrechnet und sind eineinhalb Jahre ansparbar. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Ab Feststellung des Pflegegrades 2 wird eine Kurzzeitpflege genehmigt. Eine Verhinderungspflege ist sechs Monate nach der Einstufung in Pflegegrad 2 möglich. Jeder Pflegebedürftige erhält nach einem halben Jahr Pflege den Zuschuss zur Verhinderungspflege von 1.612 Euro / Jahr, wenn die Pflegeperson krankheitsbedingt ausfällt oder stundenweise entlastet werdenmöchte. DieVerhinderungspflege ist bis zu 150 Prozent nutzbar. Für die Kurzzeitpflege stehen ebenfalls 1.612 Euro/ Jahr zur Verfügung, beispielsweise nach Verschlimmerung einer Erkrankung. Beides kann man miteinander kombinieren, eine Kurzzeitpflege kann man mit der Verhinderungspflege verlängern. Wenn man allerdings die KZP nicht benötigt, kann man die Hälfte davon (806 Euro) mit der Verhinderungspflege im häuslichen Bereich erhöhen, wenn das Budget nicht ausreicht. Umbaumaßnahmen Die Pflegekasse bezahlt bei bestehendem Pflegegrad bis zu 4.000 Euro, wenn Umbaumaßnahmen erforderlich sind, die die Pflege erleichtern. Beispielsweise beim Einbau eines Treppenliftes, einer Rampe oder wenn das Bad umgebaut wird bzw. eine ebenerdige, barrierefreie Dusche errichtet werden muss. Stand Juni 2021 gesetzliche Änderungen vorbehalten 9. FINANZIELLE HILFEN, VERGÜNSTIGUNGENUND LEISTUNGEN 52

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